Veröffentlicht in steuer-journal Heft 23/2006 v. 15. November 2006, S. 16 = sj 0623 0013
Effektiver Rechtsschutz in Steuersachen - Praxishinweise aus der Sicht von Richterinnen und Richtern des Finanzgerichts Köln - Teil II
I. Einleitung
Mit der Klageerhebung beim Finanzgericht setzt der Steuerberater oder Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter das finanzgerichtliche Rechtsschutzverfahren in Gang. Handelt es sich dabei, wovon nachfolgend ausgegangen wird, um eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, so ist neben der Einhaltung der insoweit unverzichtbaren formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen zunächst auf die Wahrung der Klagefrist zu achten.
II. Die Wahrung der Klagefrist
Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat, wobei der Lauf dieser Frist mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt. Eine funktionierende Büroorganisation unterstellt, sollte sich anhand eines ordentlich geführten Fristenkontrollbuchs relativ leicht feststellen lassen, wann die Frist zur Klageerhebung abläuft. Auch bei einer relativ kurzfristigen Mandatsübernahme oder einer durch Arbeitsüberlastung bedingten Ausschöpfung der Frist kann durch eine Klageerhebung per Telefax oder durch den Einwurf der Klageschrift in den Nachtbriefkasten des FG die Klagefrist gewahrt werden. Dies gilt auch für den Einwurf in den Nachtbriefkasten der Finanzbehörde, die den angefochtenen Steuerbescheid erlassen hat, denn nach § 47 Abs. 2 FGO gilt die Frist zur Klageerhebung als gewahrt, wenn die Klage bei dieser Behörde "angebracht" wird.
Sollte dennoch einmal etwas schiefgelaufen sein, muss auf die Möglichkeiten einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO zurückgegriffen werden, wobei ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Haben sich die die Versäumung der Klagefrist auslösenden Umstände in der Sphäre des Mandanten abgespielt, so sind die diesbezüglichen Tatsachen zusammen mit der Klageerhebung innerhalb der genannten Frist vorzutragen; die insoweit erforderliche Glaubhaftmachung dieser Tatsachen kann auch noch später erfolgen. Liegt die Ursache für die Versäumung der Klagefrist hingegen in der Sphäre des Prozessbevollmächtigten, so rückt daneben noch die Abgrenzung zwischen einem die Wiedereinsetzung ausschließenden Büroorganisationsverschulden und einem insoweit vom Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretenden Büroversehen in den Vordergrund. Dem Vorwurf eines Büroorganisationsverschuldens kann dabei umso eher entgangen werden, als die Fristenberechnung, Fristenüberwachung und Postausgangskontrolle unter Einsatz sorgfältig ausgewählten und ebenso gut geschulten wie überwachten Büropersonals stattgefunden hat. Alles weitere entscheidet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, wobei die von der Rspr. gestellten Anforderungen recht hoch sind.
III. Die Form der Klageerhebung
Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei Gericht schriftlich zu erheben, was insbesondere eine eigenhändige handschriftliche Unterzeichnung der Klageschrift durch den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten erfordert. Dieses an sich relativ unproblematische Formerfordernis - sieht man einmal von der vergessenen und nach Ablauf der Klagefrist auch nicht mehr nachholbaren Unterschriftsleistung ab - hat in den letzten Jahren aufgrund des verstärkten Einsatzes moderner Kommunikationstechniken ganz erheblich an Bedeutung gewonnen.
Dabei ist die Klageerhebung per Telefax bereits schon deshalb unproblematisch, weil in diesem Fall dem Gericht der Faxausdruck eines eigenhändig unterzeichneten Originalklageschriftsatzes vorliegt. In diesem Zusammenhang sollte allerdings dem Gericht schon mitgeteilt werden, ob es sich um eine Vorabzusendung per Telefax handelt und die Klageschrift im Original noch mit einfacher Post nachfolgt. Andernfalls kann es, insbesondere wenn zwischen der Klageerhebung per Telefax und der Zusendung mit einfacher Post mehrere Tage vergehen, zu einer erneuten Aufnahme der Sache kommen, die, wenn es ganz schlecht läuft, kostenpflichtig zurückgenommen werden muss. Eine solche eigenhändige Unterzeichnung befindet sich aber z.B. auf einem Computerfax zumeist - sieht man einmal von der eingescannten Unterschrift ab - gerade nicht, vielmehr befindet sich dort zumeist der Hinweis, dass der benannte Urheber des Schriftstücks wegen der gewählten Übertragungsform dieses nicht eigenhändig zu unterzeichnen vermag. Dennoch hat der BFH zwischenzeitlich die Klageerhebung im Wege des Computerfaxes akzeptiert (vgl. BFH, Beschlüsse v. 11.11.1997 - VII B 108/97, BFH/NV 1998 S. 604; v. 04.09.2000 - III B 41/00, BFH/NV 2001 S. 321; v. 27.01.2003 - VI B 125/99, BFH/NV 2003 S. 646).
Wesentlich problematischer ist hingegen die Klageerhebung auf elektronischem Wege, also per E-Mail. So ist die Klageerhebung per E-Mail gem. § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO zunächst einmal nur dann zulässig, wenn dies für den Zuständigkeitsbereich des betreffenden FG durch Rechtsverordnung zugelassen worden ist. Solche Rechtsverordnungen gibt es derzeit nur für den BFH sowie die FG Hamburg, Brandenburg, Düsseldorf, Köln und Münster. Sodann verlangt § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO für die Übermittlung elektronischer Dokumente im finanzgerichtlichen Verfahren den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.d. § 2 Nr. 3 SigG. Unterbleibt die Verwendung einer solchen Signatur oder wird diese nicht ordnungsgemäß verwandt, ist die Klageerhebung unzulässig (vgl. BFH, Beschluss v. 14.09.2005 - VII B 138/05, BFH/NV 2006 S. 104). Für eine solche qualifizierte elektronische Signatur benötigt der Bevollmächtigte die entsprechende Signatursoftware sowie eine Signaturkarte. Diese technischen Anforderungen haben sich in den vergangenen Jahren wesentlich vereinfacht und können problemlos auf den Internetseiten der genannten am elektronischen Rechtsverkehr beteiligten Gerichte abgefragt, die erforderliche Signatur- und Verschlüsselungssoftware kann sogar teilweise problemlos von dort heruntergeladen werden.
Natürlich weniger bedeutsam, aber gleichsam auch eine Frage der Form der Klageerhebung ist das Gebot des § 64 Abs. 2 FGO, der Klageschrift Abschriften für die anderen Beteiligten beizufügen. Verstöße hiergegen sind zumindest mit erheblichen Kopierkosten nach dem Gerichtskostengesetz sanktioniert.
IV. Der Mussinhalt der Klageschrift
Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klageschrift den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens und bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen.
1. Identität des Klägers
Die Person des Klägers, seine Identität, muss aus der Klageschrift heraus eindeutig feststellbar sein. Dafür ist die Angabe des Namens immer, die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift in der Regel unverzichtbar (BFH, Beschlüsse v. 05.04.2001 - XI B 42 - 44/00, BFH/NV 2001 S. 1282; v. 15.02.2002 - XI B 55/01, BFH/NV 2002 S. 800). Fehler unterlaufen insoweit weniger bei der korrekten Bezeichnung des Klägers als vielmehr bei der Frage, wer denn richtigerweise der Kläger ist. So kommt es gerade bei Ehegatten immer wieder vor, dass zunächst einmal nur ein Ehegatte Einspruch gegen den ESt-Bescheid eingelegt hat und die Einspruchsentscheidung auch nur ihm gegenüber ergangen ist, nunmehr aber beide Eheleute als Kläger aufgeführt werden. Die gleichen unnötigen Schwierigkeiten gibt es immer dann, wenn z.B. nach einer Außenprüfung ESt und USt-Bescheide sowie GewSt-Messbescheide zusammen geändert wurden und beide Ehegatten hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren in einer einheitlichen Klage vorgehen, obwohl doch nur ein Ehegatte Unternehmer und damit Adressat der USt-Bescheide und GewSt-Messbescheide ist. Die insoweit dann erforderlichen teilweisen Klagerücknahmen verursachen höchst unnötige Verfahrenskosten. Vorsicht bei der Klageerhebung ist insbesondere auch bei Feststellungsbescheiden geboten, hier sind gerade die Differenzierungen hinsichtlich der Klagebefugnis durch § 48 Abs. 1 FGO zu beachten. So sollte der geschäftsführende Gesellschafter oder Gemeinschafter eben nicht in seinem eigenen Namen, sondern im Namen der von ihm vertretenen Personengesellschaft oder Gemeinschaft klagen (BFH, Urteile v. 18.05.2004 - IX R 83/00, sj 0417 1010 = BFH/NV 2004 S. 1323; IX R 49/02, sj 0417 1011 = BFH/NV 2004 S. 1325), und zwar unter Hinweis auf seine Vertretungsbefugnis. Beim nicht geschäftsführenden Gesellschafter oder Gemeinschafter ist dagegen seine nur eingeschränkte Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3-5 FGO zu beachten. Und bei den Betriebssteuern (also USt-Bescheid und GewSt-Messbescheid) schließlich ist die Personengesellschaft eigenständiges Steuerrechtssubjekt und damit immer allein denkbare Klägerin, eine eigene Klagebefugnis vertretungsberechtigter oder nicht vertretungsberechtigter Gesellschafter kann es dort nicht geben.
Merke: Der Kläger ist grds. richtig bezeichnet, wenn er mit dem Einspruchsführer im Rubrum der Einspruchsentscheidung identisch ist.
2. Beklagter
Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Mussvoraussetzung erweist sich in der Praxis immer dann als fehleranfällig, wenn z.B. in Städten mit mehreren Finanzämtern das falsche Amt als Beklagter bezeichnet wird, oder nach Außenprüfungen anstelle des Festsetzungs-FA ein Prüfungs-FA als Beklagter angegeben wird. Erfolgt in diesen Fällen bis zum Ablauf der Klagefrist keine Berichtigung der Beklagtenbezeichnung, lässt sich die Klage nur noch dann "retten", wenn eine Auslegung der Klageschrift den sicheren Rückschluss auf den richtigen Beklagten gestattet. Dafür ist jedoch erforderlich, dass die Klageschrift selbst, etwa aufgrund der angegebenen Steuer- oder Rechtsbehelfslistennummer, oder die beigefügten Unterlagen, etwa der angefochtene Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung, ausreichende und verlässliche Anhaltspunkte dafür bieten, dass sich die Klage eigentlich gegen das richtige FA richtet (vgl. BFH, Beschluss v. 16.06.1994 - IV R 97/93, BFH/NV 1995 S. 279).
3. Gegenstand des Klagebegehrens
Mit der Klageerhebung ist der Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Dabei soll das Gericht durch die Angaben in der Klageschrift in die Lage versetzt werden zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH, Beschluss v. 08.06.2004 - XI B 46/02, BFH/NV 2004 S. 1417). Hierfür muss substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher Punkte der angegriffene Steuerbescheid rechtswidrig sein soll und inwieweit hierdurch der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Bei einer Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid ist hierfür die bezifferte Angabe erforderlich, welche Besteuerungsgrundlage (auf der Einnahmen- oder Ausgabenseite) insoweit anderweitig in Ansatz zu bringen ist, damit erkennbar wird, in welchem Umfang eine Herabsetzung der Steuerfestsetzung angestrebt wird (BFH, Beschluss v. 25.07.2005 - XI B 155/03, BFH/NV 2005 S. 2036). Allerdings führt, wie die Möglichkeit der Setzung einer gerichtlichen Ausschlussfrist nach 65 Abs. 2 FGO zeigt, die unterbliebene Bezeichnung des Streitgegenstands in der Klageschrift noch nicht zu einem unabänderlichen Rechtsverlust, sondern kann vielmehr im Laufe des Verfahrens nachgeholt werden.
4. Benennung des angefochtenen Verwaltungsakts
Von ganz entscheidender Bedeutung ist auch die richtige Benennung des angefochtenen Verwaltungsakts. Gerade nach zeitgleichem Ergehen mehrerer Steuerbescheide, etwa in Gestalt von Änderungsbescheiden nach einer Außenprüfung, kann nur so bis zum Ablauf der Klagefrist unverwechselbar festgestellt werden, welche Bescheide angegriffen und welche nunmehr bestandskräftig geworden sind. Von daher bedarf es schon einer gewissen Sorgfalt, damit sichergestellt ist, dass sich die Klage tatsächlich, wie gewollt, gegen die ESt-Bescheide 2001 bis 2004 richtet und nicht lediglich gegen die ESt-Bescheide 2001 und 2004.
V. Der Sollinhalt der Klageschrift
Nach § 65 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 FGO soll die Klageschrift einen bestimmten Antrag sowie Angaben zu den zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismitteln enthalten; zudem soll ihr eine Urschrift oder Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
1. Klageantrag
Vor der Stellung eines konkret bezifferten Antrags bereits mit der Klageerhebung wird im allgemeinen ein wenig zurückgeschreckt. Dies kann darauf beruhen, dass die endgültigen Anträge gem. § 92 Abs. 3 FGO erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu stellen sind. Andererseits scheint dabei aber auch die letztlich unbegründete Furcht eine Rolle zu spielen, durch eine frühzeitige antragsmäßige Festlegung der Möglichkeit beraubt zu werden, im Verlaufe des weiteren Verfahrens noch weitere Besteuerungsgrundlagen des angefochtenen Steuerbescheids infrage zu stellen. Durch die Stellung eines bezifferten Klageantrags bereits in der Klageschrift tritt jedoch regelmäßig keine Teilbestandskraft des angefochtenen Steuerbescheids ein (BFH, Urteile v. 23.04.2003 - IX R 28/00, BFH/NV 2003 S. 1140; v. 07.09.2000 - III R 33/96, BFH/NV 2001 S. 415, mit Hinweisen auf seltene Ausnahmen). Lediglich bei Feststellungsbescheiden wird davon ausgegangen, dass nach Ablauf der Klagefrist eine Erweiterung auf weitere festzustellende Besteuerungsgrundlagen nicht zulässig sein soll (BFH, Beschluss v. 10.09.1997 - VIII B 55/96, BFH/NV 1998 S. 282; Urteil v. 18.11.1997- VIII R 65/95, BFH/NV 1998 S. 573).
*Häufig wird in der Praxis in der Klageschrift pauschal die Aufhebung des gesamten angefochtenen Steuerbescheids beantragt, obwohl doch zumeist nur eine Herabsetzung des festgesetzten Steuerbetrags gewollt ist. Hierauf sollte im Hinblick auf ein dann unvermeidbares Teilunterliegen und in Anbetracht der damit einhergehenden Streitwerterhöhung und der daraus resultierenden Kostenfolgen verzichtet werden.
2. Klagebegründung
Haben Kläger und Prozessbevollmächtigter ein echtes Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung, so sollte bereits die Klageschrift die Klagebegründung nebst etwaiger Beweisanerbieten enthalten. Trifft der von der Finanzbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt zu, kann sich der Kläger auf eine knapp gehaltene Darstellung seiner abweichenden Rechtsauffassung, ggf. unter Anführung entsprechender Rspr.- oder Schrifttumsnachweise, beschränken. Andernfalls ist der Sachverhalt aus Klägersicht präzise darzustellen und die von der Finanzbehörde bestrittenen Tatsachen sollten unter Beweis gestellt werden. Dabei sind Zeugen mit ihrer ladungsfähigen Anschrift unter Angabe derjenigen Tatsachen zu benennen, zu denen sie etwas bekunden sollen. Urkunden sind der Klageschrift gem. § 77 Abs. 2 FGO beizufügen.
3. Übersendung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung
Insbesondere durch die Übersendung des angegriffenen Verwaltungsakts sowie der Einspruchsentscheidung gem. § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO weiß das Gericht bereits vor der Klageerwiderung und der Übersendung der Steuerakten (§ 71 Abs. 2 FGO) durch den Beklagten, wohin die "Reise" gehen soll.
VI. Nachweis der Bevollmächtigung
Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO hat der Prozessbevollmächtigte seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Durch die Einführung des § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO hat dieses Erfordernis jedoch an Bedeutung verloren, denn danach braucht das Gericht bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe i.S.d. § 3 Nr. 1-3 StBerG den Mangel der Vollmacht nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Ausschlussfrist zur Vorlage einer solchen Vollmacht gem. § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht bei dieser Personengruppe ohnehin nur noch dann setzen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (BFH, Beschluss v. 28.11.2003 - III B 75/03, BFH/NV 2004 S. 523).
VII. Gestaltungsspielräume zur Verfahrensbeschleunigung im Rahmen der Klageschrift
1. Übertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter
In geeigneten Fällen führt auch bereits die Mitteilung bei Klageerhebung, dass man mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 FGO oder mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3, 4 FGO einverstanden ist, zu einer spürbaren Verfahrensbeschleunigung. Denn die klägerseitige Einschätzung, wonach der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und keine grds. Bedeutung aufweist, erspart zumindest entsprechende gerichtliche Nachfragen und führt auch, soweit das Gericht die Einschätzung des Prozessbevollmächtigten teilt, häufig zu einer frühzeitigen Bearbeitung der Sache.
2. Frühzeitiger Verzicht auf mündliche Verhandlung
Und auch mit dem frühzeitigen Verzicht auf die mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO signalisiert der Prozessbevollmächtigte dem Gericht, dass er davon ausgeht, dass der Fall "ausgeschrieben" und dann zeitnah, ohne Zwischenschaltung der ansonsten obligatorischen mündlichen Verhandlung, entschieden werden kann.
3. Sprungklage
Für diejenigen Fälle schließlich, in denen der Sachverhalt zwischen den Beteiligten klar und unstreitig ist und lediglich Rechtsfragen im Streit sind, zu denen aber noch keine abschließende BFH-Rechtsprechung, die die Beteiligten für unverzichtbar erachten, vorliegt, kann sich folgendes Vorgehen anbieten:
Bereits im Veranlagungsverfahren sollte geklärt werden, dass die Finanzbehörde einer Sprungklage nach § 45 FGO zustimmen wird. Sodann kann ohne Durchführung des Vorverfahrens Klage unter Skizzierung der streitigen und offenen Rechtsfrage mit der Anregung erhoben werden, das FG möge im Wege des Gerichtsbescheids nach § 90a Abs. 1 FGO oder zumindest ohne mündliche Verhandlung, auf jeden Fall unter Revisionszulassung, entscheiden. Auf diesem Wege lässt sich in geeigneten Fällen ohne viel Zeitverzögerung gleichsam nach München (zum BFH) "durchstarten".
Der Beitrag gibt die persönlichen Erfahrungen und Meinungen des Verfassers wieder.