Finanzgericht Köln

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Der Erörterungstermin im Finanzgerichtsprozess

Veröffentlicht in steuer-journal Heft 04/2007 v. 21. Februar 2007, S. 27=sj 0700017

Effektiver Rechtsschutz in Steuersachen - Praxishinweise aus der Sicht von Richterinnen und Richtern des Finanzgerichts Köln - Teil V

Nicht jedes bei Gericht anhängige Verfahren endet mit einer streitigen Entscheidung. Nur ca. 20% der Verfahren werden durch Urteile, Gerichtsbescheide oder Beschlüsse entschieden. Ein wichtiges Instrument im finanzgerichtlichen Verfahren zur Regelung oder auch nur zur Präzisierung der Streitsache stellt der Erörterungstermin dar. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO kann der Vorsitzende oder Berichterstatter vor der mündlichen Verhandlung die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstands und zur gütlichen Einigung des Rechtsstreits laden. Der 1993 in das Gesetz aufgenommene Hinweis auf die Möglichkeit der gütlichen Einigung zeigt ein klares Bekenntnis des Gesetzgebers zur Förderung einer gütlichen einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits. Aus persönlicher Erfahrung trägt der Erörterungstermin auch zum Verständnis und zur Vermittlung des Steuerrechts bei, welches häufig nicht mit dem Rechtsempfinden des Steuerpflichtigen übereinstimmt. Der Erörterungstermin ist daher ein entscheidendes Mittel zur Stiftung von Rechtsfrieden.

I. Wann bietet sich ein solcher Erörterungstermin an?

Nicht sinnvoll ist ein solcher Termin bei unzulässigen Klagen. Regelmäßig wird ein Erörterungstermin auch nicht anberaumt, wenn es um die Klärung einer reinen Rechtsfrage geht. Dem Prozessfortgang förderlich ist aber ein solcher Termin,

  • wenn es um die Klärung von unklaren Sachverhaltselementen geht, die trotz vorherigem Schriftwechsel mangelhaft oder widersprüchlich dargestellt wurden, 
  • in Schätzungsfällen (Bp-Fälle, Schätzung von Nutzungsdauer bei AfA etc.), 
  • in Punktesachen (z.B. verschiedene Werbungskosten, Betriebsausgaben) und im Übrigen, 
  • wenn die Beteiligten einen solchen einvernehmlich anregen (ein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Erörterungstermins besteht aber nicht).

Darüber hinaus haben sich Erörterungstermine in der Praxis auch in Fällen bewährt, in denen ein Sachverständiger, beispielsweise bei der Abgrenzung freiberuflicher/gewerblicher Tätigkeit, eingeschaltet wird. Nachdem der Sachverständige sich einen ersten Eindruck vom Sachverhalt verschafft hat, aber vor Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, welches höhere Kosten und Zeit in Anspruch nehmen würde, kann es angebracht sein, den Sachverständigen zu einer ersten Einschätzung und die Beteiligten zu einem Erörterungstermin zu laden.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Manchmal ist es sinnvoll, nur das eigentliche steuerliche Problem sachlich miteinander, frei von bis dahin aufgebauten (aggressiven oder sogar verletzenden) Emotionen zu diskutieren und zu erklären. Ob und wann ein Erörterungstermin stattfindet, hängt von vielen weiteren Faktoren, nicht zuletzt von der Einstellung des Richters zu einem solchen Termin, ab.

II. Wie sieht ein Erörterungstermin aus?

Der Erörterungstermin stellt keine mündliche Verhandlung dar, er wird regelmäßig nicht öffentlich abgehalten, eine Ladungsfrist braucht nicht eingehalten zu werden. Am Erörterungstermin dürfen für das FA auch Betriebsprüfer und Steuerfahndungsbeamte teilnehmen. In der Regel findet der Erörterungstermin im FG (Dienst- oder Besprechungszimmer) statt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Termin an einem auswärtigen Ort abzuhalten, beispielsweise im FA (Zustimmung der Klägerseite sollte aber vorliegen) oder in einem anderen öffentlichen Gebäude (Amtsgericht, Landgericht). Der Erörterungstermin findet regelmäßig in zwangloser Atmosphäre statt. Häufig sitzen die Beteiligten und der Richter ohne Robe an einem Tisch. Es besteht für jeden Beteiligten die Möglichkeit, alle Sachverhalts- und Rechtsprobleme zu erörtern. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass man miteinander redet und sich jeder die sachlichen Argumente des anderen ruhig anhört.

Der Erörterungstermin kann auch im Rahmen einer Videokonferenz durchgeführt werden (§ 91a Abs. 2 FGO).

III. Wie endet der Erörterungstermin?

Als Ergebnis eines Erörterungstermins kommen die unterschiedlichsten Möglichkeiten in Betracht. Häufig endet der Termin, wenn es der Streitfall unter Berücksichtigung der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung erlaubt, mit einem Einigungsvorschlag des Richters. Dieser kann darin bestehen, dass

  • dem Kläger vorgeschlagen wird, die Klage ganz oder teilweise zurückzunehmen, 
  • dem Beklagten vorgeschlagen wird, dem Klagebegehren entsprechend einen Änderungsbescheid zu erlassen, 
  • dem Beklagten vorgeschlagen wird, einen oder mehrere Änderungsbescheide zu erlassen, mit dem dem Klagebegehren teilweise entsprochen wird und die Beteiligten im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.

Die Beteiligten können nach einem solchen Vorschlag den Richter bitten, den Termin kurz zu unterbrechen, um über den Vorschlag nachzudenken. Für den Fall, dass der Beklagte sich zu einer (Teil-) Abhilfe bereit erklärt, wird eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Beklagten protokolliert.
Wird eine außergerichtliche Einigung (einen Prozessvergleich gibt es in der FGO nicht) oder eine tatsächliche Verständigung protokolliert, schließt diese regelmäßig mit einer prozessbeendenden Erklärung (Erledigungserklärung) und ggf. mit einer Anregung zur Kostenverteilung. Zwar ist das Gericht bei seiner Kostenentscheidung nicht an die Vorschläge der Beteiligten gebunden, es ist aber ermessensgerecht, einvernehmlichen Anregungen bei der Kostenverteilung zu folgen. Manche Beteiligte sehen sich im Erörterungstermin nach einer grds. Einigung nicht in der Lage, sofort entsprechende verfahrensbeendende Prozesserklärungen (teilweise Klagerücknahmen oder Erledigungserklärungen) abzugeben. Sie lassen sich daher gern einen Widerrufsvorbehalt einräumen, um beispielsweise mit dem nicht anwesenden Mandanten oder anderen Bearbeitern im Finanzamt oder der Oberfinanzdirektion Rücksprache halten zu können. In der Regel ist es aber effektiver und sinnvoller, wenn im Vorfeld schon berücksichtigt wird, dass eine Einigung nebst verfahrensbeendender Maßnahmen das Ergebnis des Termins sein kann. Daher sollte in solchen Fällen überlegt werden, ob es nicht zweckmäßig ist, dass der Mandant oder der entsprechende Bearbeiter aus der Finanzverwaltung mit zum Termin erscheinen. Jedenfalls sollte auf beiden Seiten gewährleistet sein, dass der Prozessbevollmächtigte bzw. der Sitzungsvertreter auch ermächtigt ist, eine tatsächliche Verständigung abzuschließen.
Es kommt zudem vor, wenn auch immer seltener, dass der Prozessbevollmächtigte vor Erlass eines Änderungsbescheids durch den Beklagten eine verfahrensbeendende Prozesserklärung nicht abgeben möchte, da er sich nicht sicher ist, ob der Beklagte auch seiner Verpflichtung nachkommen wird. Die vor dem Gericht abgegebene und protokollierte Verpflichtungserklärung ist aber auch für das Finanzamt bindend und wird erfahrungsgemäß immer durch den Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheids umgesetzt.
Der Erörterungstermin muss aber den Rechtsstreit nicht beenden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, eine Entscheidung am Ende des Termins treffen zu müssen. Der Termin kann auch mit der Vereinbarung enden, dass zu bestimmten Fragen ergänzende Stellungnahmen und Nachweise vorgelegt werden. Weiterhin kann es dazu kommen, dass das Klagebegehren eingeschränkt wird oder dass gewisse Streitpunkte unstreitig gestellt werden. Jedenfalls dient auch der Erörterungstermin, der nicht zu einer Beendigung des Rechtsstreits führt, in der Regel der Verfahrensbeschleunigung, der Klarstellung und der Gewährung rechtlichen Gehörs. Oftmals verzichten die Beteiligten nach einem Erörterungstermin auf eine Entscheidung durch mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Sofern das Verfahren nach einem Erörterungstermin weitergeführt wird, sollten sich die Beteiligten darüber im Klaren sein, dass grundsätzlich. keine Bindung an die im Rahmen des Erörterungstermins vertretenen Meinungsäußerungen besteht. Die volle Entscheidungskompetenz des Senats wird durch die vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtsfrage des Berichterstatters im Erörterungstermin nicht berührt. Sowohl die vom Berichterstatter angedeutete Rechtsauffassung als auch das im Hinblick auf eine Einigung in Aussicht gestellte Entgegenkommen der Beteiligten sind für das Verfahren nicht verbindlich.

IV. Fazit

Der Erörterungstermin stellt ein wichtiges Instrument dar, Rechtsfrieden zu schaffen. Die Berater sollten sich nicht scheuen, in geeigneten Fällen einen solchen Termin bei Gericht anzuregen. Wie diese Anregung aufgenommen wird, hängt jedoch von der Einstellung des zuständigen Einzelrichters oder Berichterstatters ab. Einige Richter halten weniger von Erörterungsterminen. Begründet wird dies zum Teil damit, dass Erörterungstermine, die nicht zur Verfahrensbeendigung führen, auch zu einer Verfahrensverlängerung führen können. Letztendlich erfolge eine Erörterung der Sach- und Rechtslage in jeder mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter oder dem Senat, jedoch mit der Gewissheit, dass das Verfahren nach diesem Termin auch abgeschlossen werde, soweit nicht ausnahmsweise eine Vertagung erforderlich werde.

Meines Erachtens stellt die durch den Erörterungstermin geförderte sachliche Diskussion, die Klarstellung des Sachverhalts, der Austausch der Argumente in einer zwanglosen Atmosphäre und das gegenseitige Zuhören in zahlreichen Fällen für alle Beteiligten eine befriedigendere Konfliktlösung dar. Führt der Erörterungstermin zu einer Verfahrensbeendigung, sei es durch eine Einigung, eine Klagerücknahme oder Abhilfe, so werden meines Erachtens die getroffenen Entscheidungen von mehr Akzeptanz getragen als dies bei einer streitigen Gerichtsentscheidung der Fall ist. Zudem kann ein Erörterungstermin auch positiven Einfluss auf den künftigen Umgang der Beteiligten miteinander haben. Im Hinblick auf das "Dauerschuldverhältnis" zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung kommt dieser Befriedungsfunktion eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.

Kostenhinweis:
Ob ein Erörterungstermin abgehalten wird, hat auf die Höhe der Gerichtsgebühren keinen Einfluss. Ein Prozessbevollmächtigter erhält für die Teilnahme an einem Erörterungstermin eine 1,2-fache Terminsgebühr. Diese Gebühr erhält er allerdings pro Rechtszug nur einmal, unabhängig davon, wie viele Erörterungstermine oder mündliche Verhandlungen in der Sache stattfinden.

Der Beitrag gibt die persönlichen Erfahrungen und Meinungen der Verfasser wieder.


 

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