Veröffentlicht in steuer-journal Heft 06/2007 v. 21. März 2007, S. 22 = sj 07060014
Effektiver Rechtsschutz in Steuersachen - Praxishinweise aus Sicht von Richterinnen und Richtern des Finanzgerichts Köln - Teil VI
Die mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht dient vor allem der Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie bietet den Beteiligten die Gelegenheit, mündlich ihren Rechtsstandpunkt vor dem erkennenden Senat bzw. Einzelrichter vorzutragen und zu verdeutlichen. Für das Gericht eröffnet die mündliche Verhandlung die Möglichkeit, die wesentlichen Streitpunkte unmittelbar mit den Beteiligten zu erörtern und ggf. den entscheidungserheblichen Sachverhalt noch weiter aufzuklären. Die mündliche Verhandlung hat damit für den Ausgang des Verfahrens eine wesentliche Bedeutung. Die Beteiligten sollten sich daher intensiv und gründlich auf die mündliche Verhandlung vorbereiten.
I. Einleitung
Zu einer mündlichen Verhandlung vor dem FG kommt es im Regelfall dann, wenn sich der Rechtsstreit nicht im Laufe des sog. vorbereitenden Verfahrens durch Hinweise des Gerichts oder im Rahmen eines Erörterungstermins erledigt hat und das Klageverfahren deshalb durch ein Urteil beendet werden muss (§ 90 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ohne mündliche Verhandlung kann der Rechtsstreit nur dann durch ein Urteil abgeschlossen werden, wenn die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten (§ 90 Abs. 2 FGO) oder der Streitwert 500 € nicht übersteigt und kein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt (§ 94a FGO).
II. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung
Sobald der zuständige Senat bzw. Einzelrichter den Rechtsstreit für entscheidungsreif ansieht, werden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladungsfrist beträgt grds. mindestens zwei Wochen (§ 91 Abs. 1 FGO). In der Ladung werden u.a. der Adressat der Ladung, der Terminort, der Sitzungssaal, der Terminzweck und der Terminzeitpunkt angegeben. Teilweise enthalten Ladungen aber auch noch Aufforderungen an die Beteiligten, bestimmte Unterlagen oder Nachweise mit zur mündlichen Verhandlung zu bringen. Prozessbevollmächtigte müssen außerdem darauf achten, ob auch ihre Mandanten eine Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten haben. Sollten der oder die Kläger vom Gericht nicht persönlich geladen worden sein, sollte der Prozessbevollmächtigte seine Mandanten über den Termin informieren und prüfen, ob ein persönliches Erscheinen der Mandanten vor Gericht - z.B. zur weiteren Sachverhaltsaufklärung - sachdienlich sein könnte. Teilweise enthalten Ladungen insoweit auch Angaben dazu, ob das Gericht von sich aus ein persönliches Erscheinen des oder der Kläger für erforderlich hält.
III. Terminsänderung auf Antrag eines Beteiligten
1. Voraussetzung: Erhebliche Gründe
Auf Antrag eines Beteiligten kann das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben oder verlegen. Die Terminsänderung kann aber nur aus erheblichen Gründen erfolgen (§ 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO). Solche erheblichen Gründe sind z.B.
- Krankheit des nicht vertretenen Klägers oder eines Prozessbevollmächtigten;
- Verhinderung des Prozessbevollmächtigten wegen eines gleichzeitig stattfindenden Gerichtstermins, der früher anberaumt wurde;
- Ortsabwesenheit eines nicht vertretenen Klägers oder eines Prozessbevollmächtigten wegen eines schon lange geplanten Urlaubs;
- unverschuldete Verhinderung, z.B. wegen eines Autounfalls auf dem Weg zum Gericht.
2. Nachweis
Wichtig ist, dass die erheblichen Gründe für die Terminsänderung schlüssig dargelegt und auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. des Einzelrichters auch glaubhaft gemacht werden müssen. Bei einem Terminsänderungsantrag wegen einer Erkrankung reicht es z.B. nicht aus, dass lediglich angegeben wird, der Termin könne wegen einer Erkrankung nicht wahrgenommen werden. Vielmehr müssen detaillierte Angaben zur Art der Erkrankung gemacht werden. Das Gericht muss die Frage, ob der geladene Beteiligte verhandlungsfähig ist oder nicht, aufgrund der Angaben selbst beurteilen können. Es ist daher zu empfehlen, ein aussagekräftiges privatärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit nachvollziehbar ergibt. Zu beachten ist dabei, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die normalerweise zur Vorlage bei einem Arbeitgeber ausgestellt wird, dieses Voraussetzungen nicht erfüllt.
Außerdem sollte der Terminsverlegungsantrag im Regelfall so rechtzeitig gestellt werden, dass das Gericht noch ausreichend Zeit für mögliche Nachfragen hat. Ist eine solche rechtzeitige Antragstellung, z.B. wegen einer plötzlichen Erkrankung, nicht möglich, sollte der Verhinderungsgrund möglichst detailliert geschildert und gleichzeitig durch aussagekräftige Nachweise glaubhaft gemacht werden.
3. Entscheidung über Terminsaufhebung
Über den Terminsaufhebungsantrag entscheidet der Vorsitzende bzw. der Einzelrichter. Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Terminsaufhebung müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin stattfindet. Zur Sicherheit sollte sich der betroffene Beteiligte bei der Geschäftsstelle des zuständigen Senats danach erkundigen, ob seinem Terminsaufhebungsantrag stattgegeben wurde.
Die mündliche Verhandlung kann auch dann durchgeführt werden, wenn ein Beteiligter trotz eines abgelehnten Terminsverlegungsantrags nicht zum Termin erscheint. Das bloße Ausbleiben eines Beteiligten verhindert damit weder die Durchführung der mündlichen Verhandlung noch das Ergehen eines Urteils. Im Unterschied zur ZPO kennt die FGO allerdings kein Versäumnisurteil.
IV. Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohne Beweisaufnahme
1. Eröffnung der Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 91 Abs. 2 FGO). Danach wird festgestellt, wer für die Beteiligten erschienen ist.
Im Anschluss daran trägt bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Regelfall der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Dabei wird grundsätzlich. nicht der gesamte Akteninhalt und Vortrag der Beteiligten vorgetragen. Vielmehr enthält der sog. Sachvortrag im Wesentlichen den nach Ansicht des Gerichts entscheidungserheblichen Sachverhalt, der so später auch in den Tatbestand des Urteils aufgenommen wird. Die Beteiligten sollten daher den Sachvortrag des Berichterstatters genau verfolgen. Oft können sie aus diesem Sachvortrag bereits Hinweise darauf entnehmen, welche Sachverhaltselemente das Gericht als ausschlaggebend ansieht und zu welcher Rechtsansicht das Gericht in seinen Vorberatungen gelangt ist. Im Anschluss an den Sachvortrag des Berichterstatters werden die Beteiligten vom Vorsitzenden meist gefragt, ob der vorgetragene Sachverhalt zutreffend ist. Wenn die Beteiligten weitere, nicht vorgetragene tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte für wesentlich halten, sollten sie diese bereits hier vorbringen und im Zweifel auch anregen, dass der spätere Tatbestand des Urteils um diese Punkte ergänzt wird.
2. Antragstellung durch die Beteiligten
Nach dem Sachvortrag des Berichterstatters erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen (§ 92 Abs. 3 FGO). Dabei wird das Wort zunächst dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten, dann der beklagten Behörde und schließlich, soweit vorhanden, den Beigeladenen erteilt.
Für den Vortrag der Beteiligten gilt § 137 Abs. 2 u. 3 ZPO; er ist danach grds. in freier Rede zu halten, wobei eine Bezugnahme auf Schriftstücke zulässig ist. Das Verlesen von Schriftstücken ist jedoch nur insoweit statthaft, als es auf deren wörtlichen Inhalt ankommt.
Bei der Antragstellung muss nach § 76 Abs. 2 FGO der Vorsitzende darauf hinwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. In der Praxis hat der zuständige Berichterstatter meistens bereits sachdienliche Anträge vorformuliert. Die Beteiligten können daher bei der Antragstellung ohne Bedenken auf die Hilfe des Gerichts zurückgreifen. Allerdings sollten sie genau darauf achten, ob der vorformulierte Antrag auch tatsächlich ihrem Begehren entspricht.
Die Anträge müssen nach § 94 FGO i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 2, 162 ZPO protokolliert, verlesen und von den Beteiligten genehmigt werden.
3. Erörterung
Nach § 93 Abs. 1 FGO hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. In der Praxis findet diese Erörterung meistens im Zusammenhang mit dem Vortrag des jeweiligen Beteiligten statt.
a) Erörterung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Die Erörterung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach § 93 Abs. 1 FGO soll die Beteiligten insbesondere vor Überraschungsentscheidungen des Gerichts bewahren. Der Vorsitzende hat daher auf die voraussichtlich entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen. Spätestens aufgrund dieser Hinweise wird für die Beteiligten meistens endgültig klar, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte das Gericht seine Entscheidung wohl stützen wird. Vor allem bei einem Hinweis auf neue rechtliche Gesichtspunkte, die wahrscheinlich zur Abweisung oder Stattgabe der Klage führen werden, sollten die Beteiligten ihren Standpunkt nochmals überdenken. Bei einem Hinweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der Klage sollten der Kläger und/oder sein Prozessbevollmächtigter erwägen, ob sie die Klage weiter aufrechthalten oder diese aus Kostengründen zurücknehmen wollen. Bei einem gegenteiligen Hinweis sollte der Vertreter der beklagten Behörde prüfen, ob er der Klage nicht abhilft. Um diese Entscheidung sachgerecht treffen zu können, sollten die Beteiligten sich nicht scheuen, um eine kurze Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu bitten. Wenn die Beteiligten den rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden für nicht zutreffend erachten, sollten sie allerdings eingehend zu diesem Hinweis Stellung nehmen und detailliert ihre Bedenken schildern.
b) Einvernehmliche Regelung
Oft nutzt der Vorsitzende die Erörterung mit den Beteiligten auch dazu, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Gerade bei Klagen, die entweder mehrere unterschiedliche Streitpunkte betreffen oder die nur zu einem gewissen Teil Aussicht auf Erfolg haben, bietet sich oft diese von vielen Vorsitzenden genutzte Möglichkeit zur Streitschlichtung zwischen den Beteiligten an.
c) Fragemöglichkeit der Richter
Nach der Erörterung der Streitsache gestattet der Vorsitzende nach § 93 Abs. 2 FGO jedem Mitglied des Gerichts, d.h. sowohl den Berufsrichtern als auch den ehrenamtlichen Richtern, Fragen zu stellen. Die Beteiligten können Fragen, die sie für nicht sachdienlich und somit für unzulässig halten, beanstanden. Über die Beanstandung entscheidet dann gem. § 93 Abs. 2 Satz 2 FGO das Gericht, nicht der Vorsitzende. Diese Entscheidung des Gerichts ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO). In der Praxis kommen solche Beanstandungen jedoch äußerst selten vor.
4. Abschluss der mündlichen Verhandlung
Nach der Erörterung der Streitsache schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 FGO). Nach kurzer Beratung - im Regelfall auf der Richterbank - verkündet er dann auch einen Beschluss darüber, ob das zu treffende Urteil nach Beratung verkündet (§ 104 Abs. 1 FGO) oder den Beteiligten zugestellt wird (§ 104 Abs. 2 FGO). Nur ausnahmsweise, wenn der Rechtsstreit auch nach der mündlichen Verhandlung noch nicht entscheidungsreif sein sollte, etwa weil sich neue, nicht sofort zu klärende Tatsachen- oder Rechtsfragen ergeben haben, verkündet der Vorsitzende den Beschluss, dass die Sache vertagt wird.
a) Öffentliche Urteilsverkündung
Wird das Urteil nach § 104 Abs. 1 FGO verkündet, so geschieht das grds. noch am Sitzungstag. Meistens wird die Verkündigung am Schluss des Sitzungstags für alle an diesem Tag gefällten Urteile vorgenommen. Die Verkündung des Urteils geschieht öffentlich durch den Vorsitzenden. Die Beteiligten können daher bei der Verkündung "ihres" Urteils anwesend sein und so sehr schnell erfahren, ob sie erfolgreich waren oder nicht.
b) Urteilszustellung
Findet statt der Verkündung eine Zustellung des Urteils nach § 104 Abs. 2 FGO statt, so muss das Urteil, d.h. zumindest die unterschriebene Urteilsformel, binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle des Senats übergeben werden. Die Beteiligten haben dann einen Anspruch darauf, dass ihnen die der Geschäftsstelle übergebene Urteilsformel auf Anfrage bekanntgegeben wird.
5. Protokoll
Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift (Protokoll) angefertigt (§ 94 FGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO). In der Praxis wird das Protokoll von einem der Beisitzer geführt. Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO).
V. Mündliche Verhandlungen vor dem Senat mit Beweisaufnahme
1. Beweisaufnahme
Grundsätzlich erfolgt die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO). Als Beweismittel nennt § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO insbesondere die Einnahme des Augenscheins, die Zeugenvernehmung, die Begutachtung durch einen Sachverständigen und dessen Vernehmung hierzu, die Vernehmung von Beteiligten und die Heranziehung von Urkunden. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend. Darüber hinaus kommen z.B. auch die Einholung von amtlichen Auskünften oder das Gutachten eines gerichtseigenen Prüfungsbeamten als Beweismittel in Betracht.
2. Parteivernehmung
Der Kläger wird in der mündlichen Verhandlung als Partei grundsätzlich nur informatorisch gehört. Ausnahmsweise kann jedoch auch der Kläger als Partei förmlich vernommen werden. Die Parteivernehmung ist aber nur ein letztes Hilfsmittel, wenn trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Behauptung des Klägers wahr ist. In der Praxis spielt die Parteivernehmung daher eine ganz untergeordnete Rolle.
3. Zeugenvernehmung
Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist aber die Vernehmung von Zeugen in der mündlichen Verhandlung.
a) Beweisantrag
Möchte ein Beteiligter zum Beweis einer von ihm behaupteten Tatsache die Vernehmung eines Zeugen in der mündlichen Verhandlung erreichen, sollte er einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Hierfür ist erforderlich, dass er substanziiert die Tatsachen angibt, die der Zeuge bekunden soll. Außerdem müssen auch der Name sowie die ladungsfähige Anschrift des Zeugen mitgeteilt werden. Bei einem im Ausland ansässigen Zeugen ist zu beachten, dass der Antrag vom Beteiligten - häufig dem Kläger - in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss. D.h. der Auslandszeuge wird vom Gericht grds. nicht von Amts wegen geladen (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO).
b) Zeugenvernehmung
In der mündlichen Verhandlung wird der Zeuge vom Vorsitzenden vernommen. Dabei wird der Zeuge zunächst zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er unter Umständen seine Aussage auch zu beeiden hat (§ 82 FGO i.V.m. § 395 Abs. 1 ZPO). Danach muss der Zeuge Angaben zu Name, Alter, Beruf und Wohnort machen (§ 395 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anschließend veranlasst der Vorsitzende den Zeugen, zum Beweisthema im Zusammenhang auszusagen. Gegebenenfalls. stellt der Vorsitzende dem Zeugen zur Vervollständigung seiner Aussage noch weitere Fragen (§ 396 ZPO). Auch die Beteiligten haben das Recht, an den Zeugen sachdienliche Fragen zu richten (§ 83 Satz 2 FGO). Von diesem Recht sollten die Beteiligten vor allem dann Gebrauch machen, wenn sie meinen, der Zeuge habe noch nicht umfassend zu allen beweiserheblichen Punkten ausgesagt. Der Inhalt der Zeugenaussage muss in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO). In der Praxis fasst der Vorsitzende die wesentlichen Punkte der Zeugenaussage in eigenen Worten zusammen und diktiert diese Zusammenfassung ins Protokoll. Die Beteiligten sollten hier darauf achten, dass alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in das Protokoll aufgenommen werden. Im Zweifelsfall können sie auch einen dahingehenden förmlichen Antrag stellen (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Selbst wenn dieser Antrag vom Gericht durch unanfechtbaren Beschluss abgelehnt wird (§ 160 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO), kann auf diese Weise erreicht werden, dass der betreffende Teil der Aussage des Zeugen mittelbar im Protokoll erscheint.
Im Anschluss an die Zeugenvernehmung erhalten die Beteiligten die Gelegenheit, die Aussage zu würdigen. Erfahrungsgemäß erörtert der Vorsitzende in diesem Zusammenhang mit den Beteiligten die Streitsache nochmals unter besonderer Berücksichtigung der Zeugenaussage. Zur Vorbereitung dieser Erörterung zieht sich das Gericht häufig zu einer vorläufigen eigenen Beratung über die aus der Zeugenaussage zu ziehenden Schlussfolgerungen zurück. Auch hier können die Beteiligten aus der anschließenden Erörterung regelmäßig erkennen, wie das Gericht die Zeugenaussage würdigt und welche Konsequenzen es im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit daraus zieht.
c) Ablehnung einer Zeugenvernehmung
Sieht das Gericht erkennbar endgültig von der Vernehmung eines benannten Zeugen ab, kann ein Verfahrensmangel insoweit in der Revision nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wenn der Beteiligte das Übergehen des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung rügt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).
VI. Mündliche Verhandlungen per Videokonferenz
Nach § 91a Abs. 1 FGO kann Beteiligten sowie ihren Bevollmächtigten auf Antrag gestattet werden, an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen und auf diese Weise wirksame Verfahrenshandlungen vorzunehmen, ohne persönlich vor Ort im Gerichtssaal erscheinen zu müssen.
1. Technische Voraussetzungen
Die mündliche Verhandlung per Videokonferenz setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass das Finanzgericht und die Beteiligten bzw. ihre Prozessbevollmächtigten über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen. Beim Finanzgericht Köln ist insoweit z.B. ein Sitzungssaal mit einer Videokonferenzanlage ausgestattet. In der Praxis wird häufiger auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass sowohl das beklagte Finanzamt als auch der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter gemeinsam über eine Videokonferenzanlage des Finanzamts an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.
2. Rechtliche Voraussetzungen
In rechtlicher Hinsicht steht es im Ermessen des Gerichts, ob es dem Antrag eines Beteiligten, per Videokonferenz an der Sitzung teilzunehmen, stattgibt. Bei dieser Ermessensentscheidung wird das Gericht vor allem prüfen, ob die beantragte Teilnahme per Videokonferenz einer sachdienlichen Durchführung der mündlichen Verhandlung entgegensteht. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt durch eine persönliche Anhörung des Klägers bzw. durch die Einsichtnahme in vorzulegende Unterlagen noch weiter aufklären oder auf eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits hinwirken möchte. In der Praxis eignen sich daher insbesondere Verfahren, in denen "lediglich" eine Rechtsfrage geklärt werden muss, für eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz.
3. Entscheidung über Videokonferenz
Die Entscheidung über den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz stellt eine sog. prozessleitende Verfügung dar. Nach § 128 Abs. 2 FGO ist damit eine Beschwerdemöglichkeit sowohl gegen die Gestattung als auch gegen die Ablehnung einer Verfahrensbeteiligung mittels Videokonferenz ausdrücklich ausgeschlossen. Die ermessenswidrige Ablehnung eines Antrags gemäß § 91a FGO kann jedoch unter Umständen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit einen im Rahmen der Revision überprüfbaren Verfahrensfehler darstellen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt z.B. dann in Betracht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Videokonferenz vorlagen und der den Antrag stellende Beteiligte an einem persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung verhindert war.
Der Beitrag gibt die persönlichen Erfahrungen und Meinungen des Verfassers wieder.