Finanzgericht Köln

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Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens

Veröffentlicht in steuer-journal Heft 10/2007 v. 16. Mai 2007, S. 17 = sj 07100012

Effektiver Rechtsschutz in Steuersachen - Praxishinweise aus der Sicht von Richterinnen und Richtern des Finanzgerichts Köln - Teil VIII

Bereits in steuer-journal Heft 21/06 S. 21 (= sj 0621 0018) wurde ein erster Überblick über die in einem FG-Verfahren anfallenden Kosten gegeben. Nachfolgend werden nun die einzelnen Gebühren näher erläutert. Zugleich beendet der Beitrag die achtteilige Hinweisreihe zum Finanzprozess.

I. Gerichtsgebühren (nach dem 30.06.2004 anhängig gewordene Verfahren)
1. Streitwert

Alle Gebühren werden nach dem Streitwert berechnet. Der Streitwert drückt das Interesse des Steuerbürgers an dem Verfahren aus. Im Fall einer Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid entspricht er dem Betrag, um den der Steuerbürger die Herabsetzung der Steuer begehrt. Dabei geht es nur um den konkret angegriffenen Bescheid; Folgewirkungen auf andere Bescheide oder für andere Steuerarten bzw. Jahre bleiben im Regelfall unberücksichtigt.
Für Klageverfahren gibt es einen Mindeststreitwert von 1.000 €. Der Mindeststreitwert gilt nach überwiegender Auffassung (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.02.2006 - 13 Ko 5/05, EFG 2006 S. 767) nicht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Werden mit einer Klage mehrere Steuerbescheide angegriffen, werden die einzelnen Streitwerte zusammengerechnet. Liegt die Summe der Einzelstreitwerte über 1.000 €, ist dieser Streitwert maßgeblich, auch wenn der Streitwert hinsichtlich einzelner Steuerbescheide unter 1.000 € liegt.

Beispiel: Unternehmer U ficht in einer Klage sowohl den ESt-Bescheid als auch den USt-Bescheid an. Er begehrt, die ESt um 1.200 € und die USt um 300 € herabzusetzen.

Lösung: Der Streitwert beträgt 1.500 € und nicht 2.200 €.

Bei einem Klageverfahren fällt grds. eine vierfache Verfahrensgebühr an, bei einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine zweifache.
Die Gebühr ermäßigt sich im Klageverfahren auf eine zweifache, wenn die Klage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird oder die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklären. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich die Gebühr in diesen Fällen auf 0,75.
Für eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO entsteht eine Festgebühr von 50 €. Mit einer Anhörungsrüge kann nur die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden. Sie ist statthaft, wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Damit kommt sie nur gegen unanfechtbare Beschlüsse des Gerichts in Betracht.

Die Anhörungsrüge muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses erhoben werden. Sie wird bei dem Gericht, dessen Entscheidung gerügt wird, eingelegt und von diesem Gericht auch entschieden.

Umstritten ist, ob die Gegenvorstellung eine Gerichtsgebühr auslöst (verneinend: BFH, Beschluss v. 13.10.2005 - IV S 10/05, BStBl. II 2006 S. 76 = sj 0525 1012 und Verwaltungspraxis im Finanzgericht Köln; bejahend: Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.11.2005 - III 56/05, EFG 2006 S. 689). Die Gegenvorstellung ist als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf statthaft gegen unanfechtbare Beschlüsse. Mit ihr kann nur gerügt werden, dass der Beschluss greifbar gesetzeswidrig ist. Es reicht also nicht aus, dass die Entscheidung falsch ist, sie muss objektiv willkürlich sein. Für die Gegenvorstellung gilt wie für die Anhörungsrüge eine Rügefrist von zwei Wochen (umstritten; für Frist: BFH, Beschluss v. 15.09.2006 - VII S 35/06, BFH/NV 2006 S. 2301; gegen Frist: BFH, Beschluss v. 13.10.2005 - IV S 10/05, sj 0525 1012).

2. Kostenschuldner

Kostenschuldner ist im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig derjenige, dem durch Gerichtsentscheidung die Kosten auferlegt werden oder dem sie, wie bei einer Klagerücknahme, kraft Gesetzes auferlegt sind. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 1 GKG n.F.), d.h., jeder haftet in voller Höhe.
Die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden vom Kostenbeamten festgesetzt. Gegen die Kostenrechnung kann unbefristet (begrenzt durch die Verjährung: vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten oder in sonstiger Weise beendet wurde, § 5 GKG n.F.) Erinnerung eingelegt werden. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Bei Obsiegen werden dem Erinnerungsführer ihm entstandene Kosten (z.B. für einen Bevollmächtigten) nicht erstattet.
Der Kläger bzw. Antragsteller kann beantragen, Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (§ 21 GKG n.F.). Hierfür reicht es nicht aus, dass die Entscheidung des Gerichts falsch ist. Es wird vielmehr verlangt, dass offensichtlich gegen eindeutige Gesetzesnormen verstoßen wurde oder ein offensichtliches Versehen vorliegt.
Außerdem kann bei Abweisung oder Rücknahme des Rechtsbehelfs von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

3. Höhe der Gerichtsgebühr

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über eine Gebühr bei häufig vorkommenden Streitwerten:

Streitwert bis €          Gebühr €
300                                25
600                                35
900                                45
1.200                             55
1.500                             65
2.000                             73
2.500                             81
3.000                             89
3.500                             97
4.000                           105
4.500                           113
5.000                           121
6.000                           136
7.000                           151
8.000                           166
9.000                           181
10.000                         196

II. Außergerichtliche Kosten

Die außergerichtlichen Kosten eines Klägers setzen sich zusammen aus den persönlichen Auslagen, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind, und den Gebühren und Auslagen für einen Bevollmächtigten.

1. Eigene Auslagen

§ 139 Abs. 1 FGO definiert die eigenen Auslagen als diejenigen Aufwendungen, die als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind. Hierzu gehören Reisekosten (zum Gericht oder dem Bevollmächtigten) und Verdienstausfall, der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz berechnet wird. Ob das persönliche Erscheinen des Beteiligten angeordnet wurde, ist für die Erstattungsfähigkeit unbeachtlich. Holt der Steuerbürger ein Rechtsgutachten ein, sind die Kosten hierfür in der Regel nicht erstattungsfähig.

2. Gebühren eines Bevollmächtigten im Gerichtsverfahren

Die Gebühren eines Bevollmächtigten (Rechtsanwalt oder Steuerberater) richten sich nach dem Gegenstandswert. Dieser ist im Gerichtsverfahren mit dem Streitwert identisch. Der Mindeststreitwert von 1.000 € gilt auch hier (Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss v. 09.06.2005 - 11 Ko 19/05, EFG 2005 S. 1804).

Regelmäßig können folgende Gebühren anfallen:

a) Verfahrensgebühr

Der Bevollmächtigte erhält eine 1,6-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts. Die Gebühr entsteht, sobald der Bevollmächtigte im Verfahren tätig geworden ist. Auf den Umfang des Tätigwerdens kommt es nicht an. Umstritten ist, ob in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verfahrensgebühr mit 1,6 (Finanzgericht Sachsen, Beschluss v. 27.03.2006 - 3 Ko 243/06, EFG 2006 S. 1103 und Verwaltungspraxis im Finanzgericht Köln) oder 1,3 (Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss v. 27.04.2005 - 6 Ko 3/05, EFG 2005 S. 1803; Finanzgericht Brandenburg, Beschluss v. 30.05.2006 - 1 Ko 541/06, EFG 2006 S. 1704) anzusetzen ist.

b) Terminsgebühr

Die 1,2-fache Terminsgebühr steht dem Bevollmächtigten für die Vertretung in einem Erörterungstermin, Beweistermin oder der mündlichen Verhandlung zu. Die Terminsgebühr entsteht nur einmal in dem Rechtszug für alle Termine, also nicht für jeden Termin erneut. Sie entsteht auch, wenn das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

c) Erledigungsgebühr

Der Bevollmächtigte erhält eine 1,0-fache Erledigungsgebühr, wenn sich die Rechtssache durch seine Mitwirkung außergerichtlich erledigt. Unter "Mitwirkung bei der Erledigung" versteht der Kostensenat des Finanzgericht Köln eine besondere, über die allgemeine Prozessführung hinausgehende, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung ohne Urteil gerichtete und dafür nicht unwesentliche Tätigkeit (Beschluss v. 04.01.2001 - 10 Ko 6724/00, EFG 2001 S. 711). Keine wesentliche Mitwirkung hat das Finanzgericht Köln angenommen, wenn dem Antrag des Klägers zu mindestens 90% entsprochen wurde (Beschluss v. 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04, EFG 2004 S. 1642). Bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nach h.M. keine Erledigungsgebühr entstehen (vgl. Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO, Tz. 98 m.w.N.).

d) Besonderheiten

Wird ein Steuerberater oder Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, erhält er dieselben Gebühren, als wenn er einen Bevollmächtigten beauftragt hätte (§ 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Wird ein Bevollmächtigter für mehrere Auftraggeber tätig (z.B. für Eheleute bei Klage gegen einen ESt-Bescheid), erhöhen sich die Gebühren jeweils um 0,3. Dabei dürfen mehrere Erhöhungen einen Gebührensatz von 2,0 nicht überschreiten. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehört auch die vom Bevollmächtigten in Rechnung gestellte USt, wenn der Kläger/Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hierzu genügt im Regelfall die Erklärung, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer absetzen könne.Die Kosten mehrerer Bevollmächtigter sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Bevollmächtigten nicht übersteigen oder als in der Person des Bevollmächtigten ein Wechsel eintreten musste (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

3. Gebühren eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

Nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sind, soweit ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Vorverfahren) geschwebt hat, die Gebühren eines Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn das Gericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für notwendig erklärt. Nach Auffassung des FG Köln gilt der Mindeststreitwert im Vorverfahren nur für RA, aber nicht für StB (Finanzgericht Köln, Beschluss v. 26.02.2007 - 10 Ko 1308/06, vgl. unter "Mehr zum Thema").

a) Gebühren eines Rechtsanwalts

Der Anwalt erhält für die Tätigkeit im Einspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr. Der Gebührensatz beträgt zwischen 0,5 und 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. War der Anwalt bereits im Veranlagungsverfahren tätig, ermäßigt sich die Geschäftsgebühr auf 0,5 bis 1,3. Soweit eine Geschäftsgebühr entstanden ist, wird diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Weitere erstattungsfähige Gebühren, insbesondere eine Terminsgebühr, entstehen im Vorverfahren nicht. Dafür ist der Gebührenrahmen von 5/10 bis 10/10 auf 0,5 bis 2,5 erweitert worden.

b) Gebühren eines Steuerberaters

Die Gebühren eines Steuerberaters im Vorverfahren richten sich nach der StBGebV und weichen deshalb von den Gebühren eines Rechtsanwalts ab. Durch das JStG 2007 ist eine wesentliche Änderung bei den Gebühren eines Steuerberaters im Einspruchsverfahren eingetreten. Die Änderung gilt, wenn der Steuerbarater nach dem 31.12.2006 mit einer Tätigkeit im Einspruchsverfahren beauftragt wird. Die folgenden Ausführungen legen die neue Rechtslage zugrunde.

Die ebenfalls mögliche, neu eingeführte Erledigungsgebühr spielt für die Kostenerstattung keine Rolle.

Nunmehr erhält auch der Steuerberater im Einspruchsverfahren nur noch eine Geschäftsgebühr. Besprechungs- und Beweisgebühr sind weggefallen. Der Gebührensatz beträgt zwischen 5/10 und 25/10. Der Gebührensatz ermäßigt sich in bestimmten Fällen. Ist z.B. eine Gebühr für die Prüfung des Steuerbescheids entstanden, ermäßigt sich die Geschäftsgebühr auf 3/10 bis 20/10. Diese Ermäßigung ist zwingend. Der Steuerberater kann nicht wählen, ob er die Prüfgebühr oder die volle Geschäftsgebühr ansetzt. Entscheidend für die Gebührenermäßigung ist lediglich, dass der Gebührentatbestand einer Prüfgebühr verwirklicht wurde (Finanzgericht Köln, Beschluss v. 15.10.2001 - 10 Ko 3092/01, EFG 2002 S. 115).

4. Geltendmachung

Die von der beklagten Behörde dem Kläger/Antragsteller zu erstattenden Kosten werden auf Antrag vom Urkundsbeamten des FG durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten der Rechtsbehelf der Erinnerung zu. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden. Wird der Erinnerung nicht abgeholfen, entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. Eine Verböserung zulasten des Erinnerungsführers ist ausgeschlossen (sog. Verbot der reformatio in peius). Die zu erstattenden Aufwendungen sind auf Antrag ab Anbringung des Kostenfestsetzungsgesuchs zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.

Der Beitrag gibt die persönlichen Erfahrungen und Meinungen der Verfasser wieder.


 

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