Nach der bis zum Jahr 2000 geltenden Gesetzeslage kam die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht in Betracht, wenn die ausländischen Dividendenzahlungen im Inland steuerfrei waren (§ 36 Absatz 2 Nummer 3 f EStG). Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln hat nunmehr mit Beschluss vom 6. September 2011 (13 K 482/07) dem EuGH in Luxemburg mehrere Fragen zur möglichen Europarechtswidrigkeit dieses Anrechnungsausschlusses vorgelegt. Das Verfahren betrifft eine Holdinggesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland, die an zahlreichen Gesellschaften in Europa und Kanada beteiligt ist. Sie begehrt unter anderem die Anrechnung französischer, norwegischer und kanadischer Körperschaftsteuer. Der 13. Senat wirft in seinem Vorlagebeschluss die Frage auf, ob die einschlägigen Anrechnungsregelungen europarechtskonform seien, obwohl der Anrechnungsausschluss bei Verlusten der deutschen Muttergesellschaft zu Liquiditätsnachteilen führe. Da mit Kanada auch ein sog. Drittstaat betroffen ist, befragt der Senat den EuGH auch zu dem in vielen Verfahren umstrittenen Verhältnis von Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit bei Beherrschungsbeteiligungen.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-47/12 anhängig.

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