Der Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden Piloten einer irischen Fluggesellschaft bleibt 2009 auch dann in Deutschland steuerfrei, wenn Irland auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Diese Besteuerungslücke konnte der Gesetzgeber durch den Mitte 2013 eingeführten § 50d Absatz 9 Satz 3 Einkommensteuergesetz nicht rückwirkend schließen. Die Vorschrift ist wegen des für belastende Gesetze geltenden Rückwirkungsverbots im Streitjahr nicht anzuwenden. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinen Beschluss vom 18.10.2013 (1 V 1635/13) entschieden.

Die Finanzverwaltung hatte den von Irland nicht besteuerten Arbeitslohn des Piloten i.H. von 73.000 € bei der Steuerfestsetzung für 2009 der Besteuerung unterworfen. Der Pilot wehrte sich dagegen und beantragte beim Finanzamt erfolglos eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides. Das Finanzgericht gab dem Piloten nunmehr zumindest vorläufig Recht. Nach der im Aussetzungsverfahren vorgeschriebenen überschlägigen Prüfung stehe Deutschland nach Auffassung des 1. Senats insoweit kein Besteuerungsrecht zu.

Nach dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen hat Irland das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Piloten. Wenn ein Pilot jedoch in Irland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, verzichtet Irland auf sein Besteuerungsrecht soweit an Arbeitstagen kein irischer Flughafen angeflogen wird. Mit Urteil vom 11.01.2012 (I R 27/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Steuerfreiheit dieser Einnahmen bestätigt. Als Reaktion hierauf hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I 2013, 1809) § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG eingeführt. Mit dieser Vorschrift will er rückwirkend in allen noch offenen Fällen Deutschland die Besteuerung ermöglichen.

Die gegen die Entscheidung des Senats zunächst vom Finanzamt erhobene Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof in München hat die Finanzverwaltung zurückgenommen. Der Beschluss ist somit rechtskräftig.

Vollständige Entscheidung 1 V 1635/13externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab