Übernimmt eine Muttergesellschaft für ihre Vertriebstöchter gegen Bezahlung das Risiko eines Forderungsausfalls, so kann hierdurch Versicherungsteuer anfallen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 06.05.2014 (2 K 430/11) entschieden. Dabei stellt er klar, dass hieran auch die Bezeichnung der Vereinbarung als “Ausfallbürgschaft“ nichts ändert, wenn es sich dem Wesen nach um einen Versicherungsvertrag handelt.

Die klagende GmbH hielt Beteiligungen an in- und ausländischen Vertriebsgesellschaften. Diese Töchter sicherten sich ursprünglich durch Warenkreditversicherungen bei einer Versicherungsgesellschaft gegen Forderungsausfälle ab. Später ersetzten sie die Versicherungen durch “Ausfallbürgschaften“ der Klägerin. Die hierfür an die Klägerin gezahlten Prämien unterwarf die Finanzverwaltung der Versicherungsteuer. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass es sich aufgrund des Verlustausgleichs bzw. der Verlustverrechnung innerhalb der Unternehmensgruppe wirtschaftlich betrachtet um keinen Risikoausgleich handele. Vielmehr trage sie als Konzernmutter letztendlich alle Verluste selbst. Daher entstehe auch keine Versicherungsteuer. Dieser Argumentation folgte der 2. Senat nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Versicherungsteuerpflicht sei, dass die Klägerin ein fremdes Wagnis übernehme und eine Gefahrengemeinschaft der Tochtergesellschaften bilde. Dabei sei nur das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Vertriebsgesellschaften von Bedeutung. Eine Konzernbetrachtung könne nicht erfolgen.

Gegen die Entscheidung hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof in München erhoben. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen II B 79/14 geführt.

Vollständige Entscheidung: 2 K 430/11externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

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Norbert Eppers / Heinz Neu
Pressesprecher Finanzgericht Köln
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