Deutschland hat mit Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada (E6-Staaten) im Rahmen des BEPS-Aktionsplans (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD einen weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft vereinbart. Um die gesetzlichen Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen zu klären, sollen ohne Anonymisierung und unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften Informationen zu Strukturen und Geschäftsmodellen ausgetauscht werden. Die Informationen sollen der Einführung von Antimissbrauchsregelungen in den gegebenenfalls neu zu verhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen und im internationalen Recht dienen.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hat dem in Deutschland zuständigen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nunmehr im Wege einer einstweiligen Anordnung (vorläufig) untersagt, entsprechende Informationen zu erteilen oder einzuholen (Beschluss vom 7.9.2015, 2 V 1375/15). Der zwischen den "E6-Staaten" vereinbarte Informationsaustausch verstößt nach Auffassung des Senats gegen das in § 30 der Abgabenordnung (AO) geregelte Steuergeheimnis und ist deshalb unzulässig. Der 2. Senat stützt seine Entscheidung unter anderem darauf, dass die niedrige Steuerbelastung auf der „Ausnutzung“ bestehender Gesetze beruhe. Vor diesem Hintergrund könne die schlichte Behauptung des BZSt, die auszutauschenden Informationen dienten der Subsumtion unter steuerrelevante Sachverhalte, den beabsichtigten Austausch nicht rechtfertigen. Es sei nicht erkennbar, in welchem Staat welches konkrete Besteuerungsrecht bestehen und welcher konkrete Steuerpflichtige hiervon betroffen sein soll. Den Finanzverwaltungen der "E6-Staaten"  ginge es "lediglich" um die Klärung, worin die gesetzlichen Ursachen der niedrigen effektiven Steuerbelastung bestünden, um durch Gesetzesänderungen Abhilfe schaffen zu können. Das zwischenstaatliche Auskunftsverfahren bilde hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage. Nach jeder insoweit in Betracht kommenden Rechtsgrundlage sei nämlich Voraussetzung, dass die Informationen zur Durchführung konkreter Besteuerungsverfahren oder  zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen "erforderlich" bzw. "voraussichtlich erheblich" seien. Diese Anforderungen sah der Senat aber nicht als erfüllt an.

Vollständige Entscheidung: 2 V 1375/15 externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

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Heinz Neu/Norbert Eppers
Pressesprecher Finanzgericht Köln
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