Gemeinden können nicht gegen die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages eines im Gemeindegebiet ansässigen Unternehmens klagen. Dies gilt auch, wenn die Änderung dazu führt, dass die Gemeinde Gewerbesteuer in Millionenhöhe zurückerstatten muss und dadurch ihre finanzielle Handlungsfähigkeit gefährdet wird. Zu diesem Ergebnis kam der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 14.1.2016 (13 K 1398/13).

Das Finanzamt hatte bei einem großen Unternehmen, das in dem Gebiet der klagenden Gemeinde eine bedeutende Betriebstätte unterhielt, eine Betriebsprüfung durchgeführt. Als Ergebnis der Prüfung wurden die Gewerbesteuermessbeträge für sechs Prüfungsjahre beträchtlich erhöht. Das Unternehmen wehrte sich unter Einschaltung oberster Finanzbehörden letztlich erfolgreich gegen diese Bescheide. Die Gewerbesteuermessbescheide wurden nach mehreren Jahren wieder zugunsten des Unternehmens geändert. Die Gemeinde musste dem Unternehmen Gewerbesteuer in Höhe von 9 Millionen Euro und damit ca. ein Viertel ihres Jahresetats zurückzahlen.

Mit ihrer Klage machte die Gemeinde geltend, die Änderungsbescheide seien in der Sache rechtswidrig und griffen in den Kernbereich ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts ein. Es entstünden so gravierende Auswirkungen auf ihr gesamtes Steueraufkommen, dass eine angemessene Finanzausstattung nicht mehr gegeben sei. Der 13. Senat folgte dem nicht und wies die Klage als unzulässig ab. Der Gesetzgeber habe "Insichprozesse" der bei der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer arbeitsteilig handelnden Finanzämter und Gemeinden grundsätzlich ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der in § 40 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung abschließend geregelten Ausnahme für den Fall einer offenen Interessenkollision lägen im Streitfall nicht vor. Hätten die steuerberechtigten Gemeinden Veranlassung, der Arbeit der Finanzämter zu misstrauen, so müssten konsequenterweise auch Bund und Länder das Recht erhalten, Steuerbescheide der Finanzämter anzufechten, wenn sie diese für (objektiv willkürlich) rechtswidrig halten. Dies sei eine absurde Idee.

Gegen das Urteil wurde beim Bundesfinanzhof in München Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IV B 8/16 anhängig.

Vollständige Entscheidung 13 K 1398/13externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

Über weitere Entscheidungen, interessante Verfahren und Personalnachrichten informiert Sie unser Newsletter

 

Heinz Neu/Norbert Eppers
Pressesprecher Finanzgericht Köln
Telefon: 0221 2066-467/427
E-Mail: pressestelle@fg-koeln.nrw.de

                                                    qrcode