Wohngebäudeversicherungen unterliegen nur der Feuerschutzsteuer, wenn die Versicherungen tatsächlich auch Feuerrisiken absichern. Dies entschied der 2. Senat des Finanzgerichts Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7.12.2016 (2 K 3652/14). Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob bei sog. verbundenen Wohngebäudeversicherungen neben Versicherungsteuer auch Feuerschutzsteuer anfällt.

Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, bietet Wohngebäudeversicherungen an, die ausdrücklich kein Feuerrisiko mit absichern. Gleichwohl ging das zuständige Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass für diese Verträge neben Versicherungsteuer auch Feuerschutzsteuer angefallen sei. Das BZSt vertrat die Auffassung, seit der Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Feuerschutzsteuergesetz zum 1.7.2010 unterlägen Wohngebäudeversicherungen auch dann der Feuerschutzsteuer, wenn sie tatsächlichen keinen Schutz gegen Feuerrisiken bieten. Bereits die abstrakt bestehende Möglichkeit des Einschlusses von Feuerversicherungsschutz sei ausreichend.

Die Klage gegen den Feuerschutzsteuerbescheid war erfolgreich. Der 2. Senat stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Wortlaut des Gesetzes. Danach unterlägen Wohngebäudeversicherungen nur dann der Feuerschutzsteuer, wenn die Versicherung zumindest teilweise auch Gefahren abdecke, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können. Eine potentielle Versicherbarkeit sei deshalb nicht ausreichend. Es komme vielmehr darauf an, dass nach den Versicherungsbedingungen tatsächlich auch Feuerrisiken abgesichert worden seien.

Der 2. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Die Finanzverwaltung hat diesen Weg allerdings nicht beschritten, so dass die Entscheidung des Finanzgerichts Köln rechtskräftig ist.

Vollständige Entscheidung 2 K 3652/14 externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

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Heinz Neu/Norbert Eppers
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