Der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 9.2.2017 (V R 70/14) entschieden, dass ein Anspruch auf Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig besteht, weil Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso fördert wie Sport. Er hat damit ein Urteil des 13. Senates des Finanzgerichts Köln vom 17.10.2013 bestätigt (Az.: 13 K 3949/09).

Geklagt hatte der Deutsche Bridge Verband e.V. Er machte geltend, dass er als Dachverband der deutschen Bridge-Vereine, die den Bridgesport in der Bundesrepublik auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern, ebenso als gemeinnützige Körperschaft anzuerkennen sei, wie z.B. ein Schachverein. Bridge erfülle bereits den Sportbegriff des geltenden Gemeinnützigkeitskatalogs (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO). Zumindest aber müsse Turnierbridge über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, weil es die Allgemeinheit ebenso fördere, wie die im Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO aufgeführten Zwecke.

Der 13. Senat schloss sich der zweiten Argumentation des Verbandes an und gab der Klage insoweit statt. Bridge sei zwar auch in der wettkampfmäßig organisierten Form des Turnierbridge kein Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. Der Kläger habe aber einen Anspruch darauf, so der 13. Senat, dass Turnierbridge nach der sog. Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO vom Finanzministerium NRW für gemeinnützig erklärt werde.

Der V. Senat des BFH hat das Urteil des 13. Senates nunmehr bestätigt. Turnierbridge sei zwar kein Sport (BFH-Urteil vom 9.2.2017 V R 69/14), fördere aber wie Schach, das als Sport gelte, die Allgemeinheit. Deshalb hat der BFH das für den Kläger zuständige Landes-Finanzministerium NRW verpflichtet, Turnierbridge als gemeinnützig anzuerkennen.

Vollständige Entscheidung: 13 K 3949/09 externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

Pressemitteilung des BFH vom 10.5.2017 externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

 

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Heinz Neu/Norbert Eppers
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