Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem heute veröffentlichen Urteil vom 20.3.2018 (8 K 1160/15) entschieden.

Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 € erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege.

Der 8. Senat folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.

Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.

Vollständige Entscheidung: 8 K 1160/15externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab


Über weitere Entscheidungen, interessante Verfahren und Personalnachrichten informiert Sie unser Newsletter.
Noch schneller informiert! Folgen Sie uns auf twitterexterner Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab (@FGKoeln).
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu E-Mails in Rechtssachen.

Bettina Berghoff/Norbert Eppers/Heinz Neu/Torsten Rosenke
Pressesprecher Finanzgericht Köln
Telefon: 0221 2066-467/427
E-Mail: pressestelle@fg-koeln.nrw.de

qrcode