Hier finden Sie erste Informationen über Online-Verhandlungen im Finanzgericht Köln in Frage und Antwort-Form.

Wie beantrage ich eine Online-Verhandlung bei Gericht?

Welche anderen Orte eignen sich zur Teilnahme an einer Online-Verhandlung?

Besteht ein Anspruch darauf, im Wege der Online-Verhandlung teilzunehmen?

Findet die Verhandlung nur virtuell statt oder wo befindet sich das Gericht?

Können sich Beteiligte mit ihren Bevollmächtigten oder Beiständen während der Online-Verhandlung zwischenberaten?"

Brauchen Beteiligte eine besondere technische Ausstattung?

Muss ich mich vorab irgendwo anmelden, Programme downloaden und entstehen mir hierfür Kosten?

Wie erhalte ich die Zugangsdaten?

Kann ich zur Online-Teilnahme verpflichtet/gezwungen werden?

Entstehen mir Rechtsverluste bei Abbruch der Verbindung?

Erfahre ich, falls sich die Online-Verhandlung verzögert?

Wie kann ich dem Gericht neue Beweismittel am Verhandlungstag zukommen lassen?

Welche datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen gelten?

Was sind die Vor- und Nachteile einer Online-Verhandlung?

Quellen

Wie beantrage ich eine Online-Verhandlung bei Gericht?

Der Antrag kann im konkreten Fall beim zuständigen Gericht gestellt werden. Das Gericht kann dann durch einen förmlichen Beschluss gestatten, dass sich ein konkreter Beteiligter während der Verhandlung „an einem anderen Ort“ aufhält und von dort Verfahrenshandlungen vornehmen kann.

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Welche anderen Orte eignen sich zur Teilnahme an einer Online-Verhandlung?

Besondere Anforderungen an den „anderen Ort“ ergeben sich aus § 91a FGO nicht: Der „andere Ort“ kann deshalb jeder Ort sein, der eine störungsfreie Durchführung der Verhandlung und eine Übertragung von Bild- und Ton sicherstellt. In Betracht kommen neben Kanzlei- oder Büroräumen auch private Arbeitszimmer u.ä. Bereits bei Antragstellung sollten Sie dem Gericht mitteilen, an welchem Ort sie sich während des Termins aufhalten wollen. Ggf. wird das Gericht den „anderen Ort“ dann im Beschluss konkretisieren.

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Ist es auch möglich, dass nur einige Verfahrensbeteiligte per Videokonferenz teilnehmen und andere Verfahrensbeteiligte vor Ort erscheinen (z.B. ein Bevollmächtigter nimmt an der Sitzung im Gerichtssaal teil und die Klägerin wird im Wege der Videokonferenz hinzugeschaltet)?

Ja, im Finanzgericht Köln sind auch sog. „hybride“ Verhandlungen mit im Sitzungssaal anwesenden und nicht persönlich anwesenden Beteiligten möglich. Da das Gericht lediglich gestattet, alternativ von einem anderen Ort als dem Sitzungssaal an der Verhandlung teilzunehmen, ist die persönliche Teilnahme der Beteiligten an der Verhandlung im Sitzungsaal nach wie vor möglich.

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Besteht ein Anspruch darauf, im Wege der Online-Verhandlung teilzunehmen?

Ein Anspruch darauf, an einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht diesem Ersuchen aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null stattgeben muss. Dabei ist aber schon fraglich, ob und gegebenenfalls wann das dem Gericht gemäß § 91a FGO eingeräumte pflichtgemäße Ermessen so weit eingeschränkt sein kann, dass Beteiligten ein Anspruch zusteht, im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Gründe des Gesundheitsschutzes allein dürften wohl nur selten eine Ermessensreduzierung auf Null herbeiführen.

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Findet die Verhandlung nur virtuell statt oder wo befindet sich das Gericht?

Die Prozessordnungen sehen vor, dass Termine im Hinblick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz gemäß § 169 GVG regelmäßig im Gericht stattfinden. Eine rein virtuelle mündliche Gerichtsverhandlung, bei der sich alle Beteiligten einschließlich des Gerichts aus ihrem Büro oder Homeoffice zuschalten, ist mit dieser Vorgabe nicht vereinbar. Die öffentliche Verhandlung kann nicht durch eine frei zugängliche („öffentliche“) Übertragung des Verhandlungsgeschehens ersetzt werden (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG). Das Gebot der Öffentlichkeit gilt nur für den Sitzungsraum, nicht für Räume, aus welchen Beteiligte ihr Videosignal übertragen.

Ausnahmsweise brauchen der/die RichterInnen in folgenden Fällen nicht im Gericht zu sein: Beratung bei Terminen ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FGO), Güteverhandlung und Erörterungstermine, da diese „nicht öffentlich“ stattfinden.

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Können sich Beteiligte mit ihren Bevollmächtigten oder Beiständen während der Online-Verhandlung zwischenberaten?

Schalten Sie das Mikrofon bei Zwischenbesprechungen mit ihren Bevollmächtigten/Beiständen aus. Sollten sich Prozessbevollmächtigte und Mandant an verschiedenen „anderen“ Orten befinden, empfiehlt sich ein weiterer zusätzlicher Kommunikationsweg (z.B. per Telefon oder parallele private Videokonferenz etc.).

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Brauchen Beteiligte eine besondere technische Ausstattung?

Eine Teilnahme ist mit jedem internetfähigem PC mit Kamera, Mikrofon und Lautsprechern sowie einer stabilen Internetverbindung möglich. Erfahrungsgemäß empfiehlt sich die Verwendung eines Headsets.

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Muss ich mich vorab irgendwo anmelden, Programme downloaden und entstehen mir hierfür Kosten?

Es findet eine Browser- bzw. App-basierte Einwahl ohne Anmeldung aller Teilnehmer statt. Die Nutzung der Tools ist kostenlos. Mit Ausnahme der Kosten Ihrer Internetverbindung entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Einwahl und Nutzung der externen Videokonferenzdienste. Es handelt sich um eine reine Online-Lösung, sodass eine spezielle Software oder ein Download nicht erforderlich sind.

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Wie erhalte ich die Zugangsdaten?

Die Zugangsdaten werden ausschließlich an die vom Beteiligten schriftsätzlich angegebene E-Mail-Adresse versendet.

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Kann ich zur Online-Teilnahme verpflichtet/gezwungen werden?

Nein. Eine Online-Teilnahme der Beteiligten findet nur mit Einverständnis des Beteiligten statt, der auch über die technischen Möglichkeiten verfügen muss. Den Beteiligten ist es auch bei einer Gestattung der Teilnahme an einem anderen Ort nicht verwehrt, vor Ort zu erscheinen. Möglich sind zudem auch sog. Hybrid-Verhandlungen, bei denen einige Beteiligte vor Ort erscheinen und andere Beteiligte – ggf. teilweise (z.B. nur Prozessbevollmächtigter oder Beteiligter) – zugeschaltet werden.

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Entstehen mir Rechtsverluste bei Abbruch der Verbindung?

Ist die Verbindung am Verhandlungstermin einmal zustande gekommen, kann das Gericht nicht ohne weiteres von einem unentschuldigten Nicht-Erscheinen ausgehen. Bricht die Verbindung ohne Verschulden des Teilnehmers ab, sollte dieser umgehend die Geschäftsstelle darüber informieren.

Eine Durchführung der Verhandlung ist jedoch bei (gänzlichem) Nicht-Erscheinen eines Beteiligten möglich, wenn dieser weder im Gerichtssaal erscheint (das bleibt jederzeit zulässig) noch eine Übertragung im Wege der Bild- und Tonübertragung zustande kommt, ohne dass Verspätungs-/Verhinderungsgründe innerhalb angemessener Zeit (i.d.R. mindestens 15 Minuten) dem Gericht mitgeteilt werden. Es empfiehlt sich – wie auch bei sonstigen Verspätungs-/Verhinderungsgründen – telefonischen Kontakt mit der Geschäftsstelle aufzunehmen.

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Erfahre ich, falls sich die Online-Verhandlung verzögert?

Virtuelle Wartezeiten lassen leichter an einen technischen Fehlversuch glauben, als bei einem Warten vor dem Saal. Aus Datenschutzgründen erhalten Sie keine Mitteilung, dass sich der Termin verzögert. Daher empfiehlt es sich, ggf. bei der Geschäftsstelle des Gerichts nachzufragen.

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Wie kann ich dem Gericht neue Beweismittel am Verhandlungstag zukommen lassen?

Die Präsentation von eingescannten Beweismitteln im Termin ist z.B. über die Funktion „Bildschirm teilen“ grundsätzlich möglich. Soweit es sich bei den Beweismitteln allerdings um Urkunden handelt, dürfte die Übermittlung über einen sicheren Übertragungsweg (beA, beBPo, EGVP, Fax etc.) im Regelfall erforderlich bleiben. Generell empfiehlt es sich, entscheidungserhebliche Unterlagen so früh wie möglich, dem Gericht vorab zuzuleiten.

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Welche datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen gelten?

Eine Aufzeichnung der Videokommunikation durch das Gericht findet nicht statt (vgl. § 91a Abs. 3 Satz 1 FGO). Das Erstellen von Aufnahmen durch einen Beteiligten ist verboten. Achten Sie darauf, was im Hintergrund zu sehen ist. Andere Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nicht sichtbar sein. Ggf. nutzen Sie eine sog. Blurring-Funktion, die den Hintergrund unscharf macht. Geschäftlich oder persönlich vertraulicher bzw. sensibler Verfahrensinhalt kann gegen die Geeignetheit des Verfahrens für eine Online-Verhandlung sprechen. Eine Zusendung der Zugangsdaten an ein allgemeines Postfach (z.B. info@FirmaXY.de) findet nicht statt.

Das open-source Programm Jitsi bietet ein sehr hohes Datenschutzniveau (EU-US Privacy Shield zertifiziert, bei Betrieb in der EU Geltung der EU-DSGVO, je nach Betreiber keine Verwendung von Google-Analytics) und eine einfache, intuitive Nutzung via App oder Browser ohne Anmeldung aller Teilnehmer. Die Nutzung durch das Finanzgericht Köln erfolgt über die "Dataport AöR", eine von sechs Bundesländern und einem kommunalen IT-Verbund getragene Anstalt des öffentlichen Rechts. Daneben gibt es eine Vielzahl in Deutschland betriebener Jitsi-Server, die öffentlich und kostenlos zugänglich sind. Allerdings sollten ausnahmslos alle Teilnehmer entweder die über den jeweiligen App-Store kostenlos verfügbare Jitsi-App (für Smartphone) oder den Browser Google Chrome benutzen – nutzt auch nur ein einziger Teilnehmer z. B. Firefox, kann das die Qualität der Gesamtkonferenz erheblich beeinträchtigen.

Der Landesbetrieb IT.NRW bzw. das Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW stellen für Online-Videoverhandlungen eine eigene Plattform zur Verfügung. Unter https://join.video.nrw.de bzw. https://meet.fv.nrw.de können sich die RechtsanwältInnen, Beteiligten, ZeugInnen und Sachverständigen mit vorab generierten Login-Daten einwählen. Die eigentliche Sitzung findet über die cloud-basierte Konferenzplattform von Cisco VMR (Virtual Meeting Room) statt, die sehr intuitiv und minimalistisch gestaltet ist. Dabei verläuft die gesamte Kommunikation ausschließlich über landeseigene Server.

Im Falle einer Datenschutzverletzung bestehen Melde- und Benachrichtigungspflichten nach §§ 33, 34 EU-DSGVO mit teilweise kurzen Fristen (72 Stunden). RichterInnen haben Auffälligkeiten oder erwiesene Verletzungen daher unverzüglich dem Dienstherrn zu melden.

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Was sind die Vor- und Nachteile einer Online-Verhandlung?

Online-Videoverhandlungen vermeiden zeitaufwändige Anfahrtswege, Parkplatzsuche und Wartezeiten. In Zeiten der Pandemie ermöglichen Online-Videoverhandlungen im Hinblick auf Kontaktvermeidung und Gesundheitsschutz auch Risikogruppen die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen und Erörterungsterminen.

Auch wenn bestmöglicher Datenschutz angestrebt und Schutzvorkehrungen getroffen werden, verbleiben geringe datenschutz- und datensicherheitsbezogene Restrisiken. In der Abwägung überwiegen aus gerichtlicher Sicht die Vorteile der Online-Videoverhandlung.

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Quellen:

DRB Leitfaden zur Videoverhandlung in der Coronakrise (Stand Mai 2020)externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

RiLG Benedikt Windau, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Keine Angst vor § 128a ZPO, AnwBl 2021, 26-29

RiLG Benedikt Windau, Die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung, NJW 2020, 2753-2757

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