Der 8. Senat des Finanzgerichts Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 25.08.2020 (8 K 1092/17) Fragen zur Besteuerung der Leistungen von Freizeitparks vorgelegt.

Die Klägerin betrieb 2014 einen Freizeitpark. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarben die Besucher das Recht, die Einrichtungen des Parks zu nutzen. Die Klägerin beantragte, die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen unterliegen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Demgegenüber werden Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 02.08.2018 Az. V R 6/16) mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert.

Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob dies tatsächlich – wie der Bundesfinanzhof meint – nicht gegen den sog. "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" verstößt. Hiernach dürfen zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, bei der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund hat das FG Köln den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Definition der Begriffe "Jahrmärkte", "Vergnügungsparks" und "Freizeitparks" aufgefordert und um eine Konkretisierung der sogenannten "Kontext-Rechtsprechung" des EuGH sowie des Begriffs "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" gebeten.

Vollständige Entscheidung: 8 K 1092/17 externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab
Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: noch nicht bekannt

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Bettina Berghoff/ Dr. Torsten Rosenke
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