Ein für eine Dissertation erhaltenes Preisgeld muss versteuert werden. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 18.02.2020 (1 K 1309/18) entschieden.

Die Klägerin erstellte während ihrer Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Institut einer Universität ihre Dissertation. Sie erhielt für die Dissertation ein Preisgeld, das von einem Unternehmen gesponsert und von der Universität vergeben wurde. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung ließ die Klägerin das Preisgeld unberücksichtigt. Die Druckkosten ihrer Dissertation machte sie hingegen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versteuerte das Preisgeld als Arbeitslohn.

Hiergegen wandte sich die Klägerin und sah das Preisgeld als nicht durch ihr Dienstverhältnis veranlasst an.

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzamt habe das Preisgeld zu Recht als Arbeitslohn versteuert, da die Auszahlung  durch die  wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin an der Universität veranlasst sei. Der Klägerin sei ihm Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses die Möglichkeit zur Anfertigung der Dissertation eingeräumt worden. Die Dissertation verbessere zudem die Chancen der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt und der später erzielbaren Einkünfte. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Dissertation ihren aktuellen und zukünftigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, da sie die  Druckkosten im Streitjahr als Werbungskosten geltend gemacht habe.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde von der Klägerin nicht eingelegt.

Vollständige Entscheidung: 1 K 1309/18 externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

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Bettina Berghoff/ Dr. Torsten Rosenke
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