Für Klagen beim Finanzgericht wird mit Einreichen die Verfahrensgebühr fällig, § 6 Absatz 1 Nr. 5 GKG. Diese Regelung gilt nicht für einen Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Verfahrensgebühr ist vorläufig nach dem tatsächlichen Streitwert zu bemessen, wenn sich dieser unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt. Andernfalls richtet sich die vorläufige Gebühr nach dem Mindeststreitwert, § 52 Abs. 5 GKG. Der Mindeststreitwert beträgt in diesen Verfahren 1.500,00 EUR, § 63 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG. Daraus ergibt sich für Verfahren ab dem 1.1.2021 ein vorab zu entrichtender Betrag von 312,00 EUR (davor: 284,00 EUR).

Wenn sich der Streitwert in Kindergeldverfahren nicht unmittelbar aus der gerichtlichen Verfahrensakte ergibt, wird keine vorläufige Gebührenrechnung erstellt, da der Mindeststreitwert in Kindergeldverfahren nicht zur Anwendung gelangt.

Über den vorläufig zu entrichtenden Betrag erhalten die Kläger unmittelbar nach Einreichen der Klage eine Rechnung der Zahlstelle, es sei denn, es wurde Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach Beendigung des Verfahrens wird der vorläufig zu zahlende Betrag auf den endgültig zu zahlenden Betrag angerechnet.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu zahlen, so können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist weitere Voraussetzung, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Sofern Sie als Klägerin oder Kläger den Prozess gewinnen, hat die Finanzbehörde die Kosten des Verfahrens zu tragen. Verlieren Sie als Klägerin oder Kläger den Prozess, müssen Sie die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und etwaige Rechtsanwaltskosten selbst zahlen.

Kommen Sie während des finanzgerichtlichen Verfahrens zu dem Ergebnis, dass Sie die Klage höchstwahrscheinlich doch zu Unrecht erhoben haben, sollten Sie angesichts der nicht unbeträchtlichen Kosten prüfen, ob es nicht doch besser ist, die Klage zurückzunehmen. Geschieht dies vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Service-Einheit im Gericht übermittelt wird, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf die Hälfte.

Erledigt sich der Rechtsstreit vor Ergehen eines Urteils oder eines Gerichtsbescheids in der Hauptsache, ermäßigt sich die Gerichtsgebühr ebenfalls auf die Hälfte. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Finanzamt den Bescheid ganz oder teilweise geändert hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären.