Seit dem 01.01.2018 ist der elektronische Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen flächendeckend eröffnet!

Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften kann nunmehr rechtswirksam mit allen Gerichten, Staatsanwaltschaften und den Gerichtsvollziehern in Nordrhein-Westfalen elektronisch kommuniziert werden. Klagen, vorbereitende Schriftsätze, Anträge und sonstige Dokumente können Sie mithin nunmehr auch in elektronischer Form einreichen. Natürlich stehen Ihnen die bisherigen Kommunikationswege per Post und Faxgerät weiterhin zur Verfügung.

Das Finanzgericht Köln übersendet einfache Schriftsätze und stellt fristgebundene Schriftsätze und Entscheidungen an Finanzbehörden und Rechtsanwälte ausschließlich über das besondere Behördenpostfach (beBPo) bzw. besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu. Dies gilt auch für Nutzer, die selbst das beBPO bzw. beA nicht aktiv nutzen. Auch hier wird das Finanzgericht Köln regelmäßig nur diesen sicheren Übermittlungsweg verwenden.

Finanzbehörden und Berufsträger sollten daher ihr beBPO bzw. beA im Rahmen ihrer passiven Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) regelmäßig auf Eingänge kontrollieren. Im Falle der elektronischen Zustellung sind sie verpflichtet, dem Finanzgericht unverzüglich ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) unter Nutzung des vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellten strukturierten Datensatzes zu übermitteln (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO; § 174 Abs. 4 Sätze 4 und 5 ZPO).

Wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können, erfahren Sie auf der folgenden Seite: Elektronischer Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalenexterner Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

Bitte beachten Sie, dass in Rechtssachen eine E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs entspricht. Daher wird zum Beispiel eine Frist durch eine E-Mail nicht gewahrt.