Ein Preisgeld, das ein Bundesbeamter bei einem vom Bund initiierten Ideenwettbewerb zum Bürokratieabbau erhält, ist steuerpflichtig. Dies entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 12.6.2013 (4 K 759/10).


Der Kläger erhielt im Rahmen eines Ideenwettbewerbs der Bundesverwaltung einen Geldpreis, den das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Der Kläger dagegen sah in der Preisverleihung eine Ehrung seiner Person für staatsbürgerliches Engagement und in der Prämie ein einkommensteuerlich unbeachtliches Preisgeld. Er verglich sich insoweit mit einem Preisträger des vom Bundespräsidenten verliehenen Zukunftspreises für Technik und Innovation. Da die Teilnahme an dem Wettbewerb nicht auf einer Pflicht gegenüber seinem Dienstherrn beruhe, habe das Finanzamt zu Unrecht einen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt.

Die Klage blieb erfolglos. Der 4. Senat teilte die Auffassung des Finanzamtes. Dabei stellte er entscheidend darauf ab, dass der Teilnehmerkreis auf die Beschäftigten der Bundesverwaltung beschränkt war und mit dem Ideenwettbewerb gerade deren berufliche Erfahrung für die Verbesserung der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe in der Bundesverwaltung fruchtbar gemacht werden sollte.

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