Pendel zwischen Deutschland und Belgien Quelle: Finanzgericht Köln

Ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Belgien kann auch dann mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn er in Deutschland hohe Kapitaleinkünfte hat. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem Urteil vom 22.1.2014 (4 K 2001/13) entschieden.

Der Kläger verdiente im Streitjahr 2009 ca. 140.000 € Arbeitslohn in Deutschland. Außerdem bezog er hier eine Dividende in etwa derselben Höhe. Den Antrag auf Zusammenveranlagung mit seiner ebenfalls in Belgien wohnenden Ehefrau lehnte das Finanzamt ab. Es rechnete die Dividende unter Hinweis auf das deutsch-belgische Doppelbesteuerungsabkommen den belgischen Einkünften zu. Damit versteuere der Kläger weniger als 90 % seiner Einkünfte in Deutschland, was eine Zusammenveranlagung ausschließe (§ 1 Abs. 3 EStG).

Der 4. Senat hat nunmehr entschieden, dass Kapitaleinkünfte mit Einführung der Abgeltungssteuer auch im Rahmen der Grenzpendlerregelung des § 1 Abs. 3 EStG unberücksichtigt bleiben, solange nicht die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt wurde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Vollständige Entscheidung 4 K 2001/13externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

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