Vergütungen für Rettungshelfer, die im sog. Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern nebenberuflich tätig sind, unterfallen bis zu der gesetzlich geregelten Höchstgrenze uneingeschränkt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG. Dies entschied der 3. Senat des Finanzgerichts Köln im Verfahren 3 K 1350/12 mit Urteil vom 25.2.2015.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege, der nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für seine im Hintergrunddienst des Hausnotrufes tätigen ehrenamtlichen Rettungshelfer ca. 50.000 Euro Lohnsteuer nachzahlen sollte. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG nur für den Anteil der Vergütung gewährt werden könne, der auf tatsächliche Rettungseinsätze entfalle. Bereitschaftszeiten seien nicht begünstigt, weil insoweit keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erfolge.

Dem folgte der 3. Senat nicht und gewährte die Steuerbefreiung auch in Bezug auf die Bereitschaftszeiten. Eine Differenzierung zwischen Einsatzzeiten und Bereitschaftszeiten verbiete sich nach Auffassung des Senats schon deshalb, weil das Sich-Bereithalten unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Rettungseinsätze sei.

Der 3. Senat stellte in seiner Entscheidung außerdem klar, dass die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG auch dann zur Anwendung komme, wenn der - nebenberufliche -  Helfer zwar mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs tätig wird, letztlich aber maximal den in § 3 Nr. 26 EStG genannten Höchstbetrag erhält.

Der 3. Senat hat die Revision zum BFH in München zugelassen.

Nach der aktuellen Fassung des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei.

Vollständige Entscheidung 3 K 1350/12 externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

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Heinz Neu/Norbert Eppers
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