Poker-Kartenspiel Quelle: Finanzgericht Köln

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit einem gestern verkündeten Urteil im Verfahren X R 43/12 entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können. Er hat damit ein Urteil des 12. Senates des Finanzgericht Köln vom 31.10.2012 bestätigt (Az.: 12 K 1136/11).

Geklagt hatte ein Flugkapitän, der über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten "Texas Hold´em" und "Omaha Limit") erzielt hatte. Das Finanzamt hat diese der Einkommensteuer unterworfen. Das Finanzgericht Köln hat als Vorinstanz durch Zwischenurteil entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbar sind. Über die Höhe des vom Kläger erzielten Gewinns ist noch nicht entschieden.

Der X. Senat des BFH hat dieses Zwischenurteil nunmehr bestätigt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des X. BFH-Senats aber erläutert, dass das Einkommensteuergesetz (EStG) die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des "Glücksspiels" anknüpfe. Soweit dieser Begriff in Vorschriften des Straf- oder Verwaltungsrechts ausdrücklich genannt sei, sei dies für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt würden, nicht maßgeblich. Zwar habe die ältere finanzgerichtliche Rechtsprechung die für einen Gewerbebetrieb erforderliche "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" verneint, wenn eine Tätigkeit sich als "reines Glücksspiel" dargestellt habe (z.B. Lottospiel). Das Finanzgericht Köln habe allerdings bindend festgestellt, dass die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien, sondern schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete. Dies bedeute, so der BFH,  allerdings nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser Tätigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden werde. Vielmehr sei, wie bei jedem anderen Streitfall, zwischen einem "am Markt orientierten" einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen.

Nicht zu entscheiden war in diesem Verfahren, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.

Vollständige Entscheidung: 12 K 1136/11 externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

Pressemitteilung externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab des BFH vom 17.9.2015

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Heinz Neu/Norbert Eppers
Pressesprecher Finanzgericht Köln
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