Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hat Zweifel daran, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist.  Er hat diese Frage mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 8.7.2016 (2 K 2995/12) dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Die Vorlage betrifft § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 (EStG 2007). Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde die Regelung etwas entschärft.

Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft, war an einer inländischen GmbH als Muttergesellschaft mit 26,5 % beteiligt. Sie beantragte beim beklagten Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die ihre inländische Tochter-GmbH auf Dividendenausschüttungen einbehalten hat. Alleingesellschafter der Klägerin war eine in Deutschland lebende Privatperson. Die Klägerin verfügte über Büroräume und Personal. Als reine Holdinggesellschaft übte sie jedoch keine eigene Wirtschaftstätigkeit i.S.d. § 50d Abs. 3 Satz 3 EStG 2007 aus. Deshalb versagte das BZSt die begehrte Kapitalertragsteuererstattung.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hält die ablehnende Entscheidung des BZSt zwar nach deutschem Recht für zutreffend. Er hat aber europarechtliche Bedenken gegen die deutsche Rechtslage. Daher hat er im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH nachgefragt, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist, soweit dadurch einer gebietsfremden Muttergesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner seinen Wohnsitz im Inland hat, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen unter Voraussetzungen verweigert wird, die für gebietsansässige Muttergesellschaften nicht gelten.

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Heinz Neu/Norbert Eppers
Pressesprecher Finanzgericht Köln
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