Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) weitere Fragen zur Europarechtmäßigkeit von § 50d Abs. 3 EStG vorgelegt. Der nunmehr veröffentlichte Beschluss vom 17.5.2017 (2 K 773/16) betrifft die seit dem 1.1.2012 geltende aktuelle Fassung des § 50d Abs. 3 EStG. Der Senat hatte bereits mit Vorlagebeschlüssen vom 8.7.2016 (2 K 2995/12; Az. EuGH: C-504/16) und vom 31.8.2016 (2 K 721/13; Az. EuGH: C-613/16) Zweifel daran geäußert, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Diese Vorlagebeschlüsse betrafen § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007.
Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft mit eigenen Büroräumen und eigenem Personal, streitet mit dem Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) um die Erstattung von Kapitalertragsteuer. Die Anteile an der Klägerin werden zu 100 % von einer in Deutschland ansässigen GmbH gehalten (sog. Mäander-Struktur). Die Klägerin beantragte im Jahr 2013 beim BZSt die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die eine deutsche Tochter-GmbH (93 %-Beteiligung) auf Gewinnausschüttungen einbehalten hatte. Das BZSt versagte die Kapitalertragsteuererstattung unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG.
Der 2. Senat hat auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) europarechtliche Bedenken. Er hat insbesondere Zweifel daran, ob diese Gesetzesänderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung trägt. Denn nach wie vor wird einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft ggf. die Kapitalertragsteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfügt.
Vollständiger Beschluss 2 K 773/16
Vollständiger Beschluss 2 K 721/13
Vollständiger Beschluss 2 K 2995/12
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Heinz Neu/Norbert Eppers |