18.10.2023

Der 7. Senat des Finanzgerichts Köln bezweifelte, ob der vollständige Wertansatz von vermieteten Grundstücken in sog. Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union - EU - und der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums - EWR) bei der Erbschaftsteuer mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Deshalb hatte er diese Frage mit Beschluss vom 2.9.2021 (7 K 1333/19) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Entscheidung vorgelegt (siehe dazu die Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 25.11.2021).

In seinem Urteil vom 12.10.2023 (C-670/21) folgte der EuGH der Argumentation des Finanzgerichts Köln und führte aus, dass § 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 24.12.2008 (ErbStG 2009) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Der Ansatz von vermieteten Immobilien in Drittländern mit dem vollen Wert sei im Vergleich zu inländischen bzw. in der EU/EWR belegenen Mietwohngrundstücken, die lediglich mit einem um 10 Prozent reduzierten Wert (§ 13c Abs. 1 ErbStG 2009) bei der Erbschaftsteuer bewertet würden, nicht gerechtfertigt.

Die Vorlage betraf 13c ErbStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009. Für Erbfälle nach dem 30.6.2016 findet sich eine entsprechende Vorschrift nunmehr in § 13d ErbStG.

Die für das Verfahren relevante Fassung des § 13c ErbStG 2009 lautet:

Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Wertes anzusetzen.

(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke und Grundstücksteile, die

Nr. 1 zu Wohnzwecken vermietet werden,

Nr. 2 im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,

Nr. 3 nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören. ...

Vollständige Entscheidungen: 

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7 K 1333/19 externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

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Bettina Berghoff/Dr. Torsten Rosenke
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