Beim Finanzgericht Köln können die Beteiligten jetzt ohne besondere technische Voraussetzungen an mündlichen Verhandlungen und Erörterungsterminen per Videokonferenz teilnehmen. Notwendig ist hierfür lediglich ein internetfähiger Computer mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher oder Headset.

 "Die neue Konferenztechnik stellt eine wesentliche Erleichterung des Zugangs zu Gerichtsterminen per Videokonferenz dar, die gerade in Zeiten der Pandemie auch Risikogruppen die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen und Erörterungsterminen ermöglicht", sagt Benno Scharpenberg, Präsident des Finanzgerichts Köln.

Das Finanzgericht Köln hat zwar schon seit vielen Jahren eine Videokonferenzanlage. Doch bisher war die Teilnahme an Gerichtsterminen für die Beteiligten eher beschwerlich, da sie eine kompatible Anlage benötigten. Durch die Weiterentwicklung der Videokonferenzplattformen ist es nunmehr möglich, die Videokonferenzanlage des Finanzgerichts Köln auch in browserfähigen Konferenzsystemen zu nutzen. Daneben steht im Finanzgericht Köln eine zweite Videokonferenzanlage zur Verfügung. Hierdurch werden zeitaufwändige Anfahrtswege, Parkplatzsuche und Wartezeiten vermieden. Während der Corona-Pandemie wird durch eine Videokonferenz auch ein wichtiger Beitrag zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem COVID 19-Virus geleistet.

Wenn Sie an Ihrem Gerichtstermin per Videokonferenz teilnehmen möchten, können Sie dies gerne beantragen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite des Finanzgerichts Köln.

Rechtliche Grundlage hierzu ist § 91a Finanzgerichtsordnung (FGO)

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).


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Norbert Eppers/Bettina Berghoff/Dr. Torsten Rosenke
Pressesprecher Finanzgericht Köln
Telefon: 0221 2066-427/445/429
Mobil: 0160 99252040
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